Alkoholsteuerrechtliche Regelungen zur Herstellung von Desinfektionsmitteln

Der Zeitraum für die Gültigkeit der getroffenen Ausnahmeregelungen wurde bis zum 31. August 2020 verlängert.

Da die Gültigkeit der aktuellen Ausnahmeregelungen bis zum 31. August 2020 verlängert wurde, gelten auch aufgrund der Corona-Pandemie befristet erteilte Einzelerlaubnisse automatisch bis zu 31. August 2020 weiter. Es wird kein neuer Erlaubnisschein benötigt. Der bestehende Erlaubnisschein bleibt trotz Befristung bis zum 31. August 2020 gültig, es sei denn das Hauptzollamt hat die zu Grunde liegende Erlaubnis widerrufen und den Erlaubnisschein zurückgefordert (§ 133 Abgabenordnung).

Alkoholsteuerrechtliche Regelungen zur Herstellung von Desinfektionsmitteln (Stand 23.04.2020)

 

Quelle: Zoll.de