EU/Tunesien – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Maßnahmen, Aktualisierung der Liste der Personen und Organisationen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/149 des Rates vom 27. Januar 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien; ABl. L 23 vom 28.1.2017, S. 1.

    Nach einer Überprüfung der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 werden die Angaben zu zwei in der Liste aufgeführten Personen mit Wirkung vom 28.1.2017 aktualisiert.

  • Beschluss (GASP) 2017/153 des Rates vom 27. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien; ABl. L 23 vom 28.1.2017, S. 19.

    Der Beschluss 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien wird nach einer Überprüfung über den 31.1.2017 hinaus bis zum 31. Januar 2018 verlängert. Außerdem werden die Angaben zu zwei in der Liste aufgeführten Personen aktualisiert.

  • Mitteilung an die Personen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2017/153 des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/149 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien unterliegen; ABl. C 29 vom 28.1.2017, S. 9.
  • Mitteilung an die betroffenen Personen, die restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/149 des Rates, über restriktive
  • Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien unterliegen; ABl. C 29 vom 28.1.2017, S. 1

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt

Kolumbien – Erhöhung der Verkaufssteuer

Die Verkaufssteuer (Impuesto sobre las Ventas) wurde mit Wirkung vom 1.1.2017 von 16% auf 19% erhöht. Gesetzliche Grundlage ist Art. 184 des Gesetzes 1819 vom 29.12.2016. Die Steuer wird auf Verkäufe von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen im Inland und aus dem Ausland und auf Warenimporte erhoben.

 

Von der Steuer befreit sind gemäß Art. 175 des Gesetzes unter anderem der Verkauf oder der Import von lebenden Tieren, Nahrungsmitteln, Propangas, elektrischem Strom, Arzneimitteln, Zeitungsdruckpapier, Außenbordmotoren und Traktoren für den landwirtschaftlichen Gebrauch.

Türkei – Schutzzölle auf Stahlrohre, Pumpen, Generatoren und Traktoren

Die Türkei hat für bestimmten Stahlrohre, Dieselmotoren, Verdrängerpumpen, Stromgeneratoren, Traktoren und Fahrzeugteile Schutzzölle erlassen. Details ergeben sich aus Erlass Nr. 2017/9750. Die Zölle gelten nur für Länder, mit denen die Türkei weder eine Zollunion noch ein Freihandelsabkommen unterhält (Spalten 4, Entwicklungsländer und 8, andere). Damit Einfuhren mit Ursprung in der EU, EFTA, der Euro-Med-Gruppe, Südkorea und Mauritius (Spalten 1 bis 3) ohne Erhebung von Schutzzöllen eingeführt werden können, ist ein Ursprungszeugnis erforderlich.

Quelle: Erlass Nr. 2017/9750 (Türkisches Amtsblatt)

Aserbaidschan – Zollsenkungen für eine Vielzahl von Maschinen, mechanischen Geräten und Beförderungsmitteln

Aserbaidschans Ministerkabinett hat für eine große Anzahl von Waren die Zölle gesenkt. Für viele Waren des Kapitels 85 des Aserbaidschanischen Zolltarifs sind die Zölle von 0,5% oder 3% (des Zollwertes) auf 0% gesunken.

Für andere Waren wurden neue Positionen mit Zollbefreiungen eingeführt. So werden einige Waren des Kapitels 84, sofern sie für die zivile Luftfahrt bestimmt sind, vom Einfuhrzoll befreit, ebenso einige Waren der Warengruppe 8702, wenn sie in Flughäfen eingesetzt werden sollen.

EU/Bosnien und Herzegowina – Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen – Anpassung an den EU-Beitritt Kroatiens

Beschluss (EU) 2017/75 des Rates vom 21. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union; ABl. L 12 vom 17.1.2017, S. 1.

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Antidumping – Bestimmte Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der VR China und Taiwan

Außerkrafttreten der Maßnahme

Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 5 vom 7.1.2017, S. 2.

 

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012 des Rates (ABl. L 5 vom 7.1.2012, S. 1) auf bestimmte Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der VR China und Taiwan eingeführten und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2013 des Rates (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 1) auf aus den Philippinen versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht ausgeweiteten Antidumpingmaßnahme ist kein Antrag auf Überprüfung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Die Maßnahme trat deshalb am 8.1.2017 (Mitternacht) außer Kraft.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt