EU/Tunesien – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Maßnahmen, Aktualisierung der Liste der Personen und Organisationen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/149 des Rates vom 27. Januar 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien; ABl. L 23 vom 28.1.2017, S. 1.

    Nach einer Überprüfung der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 werden die Angaben zu zwei in der Liste aufgeführten Personen mit Wirkung vom 28.1.2017 aktualisiert.

  • Beschluss (GASP) 2017/153 des Rates vom 27. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien; ABl. L 23 vom 28.1.2017, S. 19.

    Der Beschluss 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien wird nach einer Überprüfung über den 31.1.2017 hinaus bis zum 31. Januar 2018 verlängert. Außerdem werden die Angaben zu zwei in der Liste aufgeführten Personen aktualisiert.

  • Mitteilung an die Personen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2017/153 des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/149 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien unterliegen; ABl. C 29 vom 28.1.2017, S. 9.
  • Mitteilung an die betroffenen Personen, die restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/149 des Rates, über restriktive
  • Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien unterliegen; ABl. C 29 vom 28.1.2017, S. 1

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt