Terrorismusbekämpfung – 266. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Durchführungsverordnung (EU) 2017/700 der Kommission vom 18. April 2017 zur 266. Änderung derVerordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 103 vom 19.4.2017, S. 22.
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Antidumping – Fahrräder mit Ursprung in der VR China

Zollamtliche Erfassung von Fahrrädern und Wiederaufnahme der Untersuchung, soweit das sri-lankische Unternehmen City Cycle Industries betroffen ist

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/678 der Kommission vom 10. April 2017 zur zollamtlichen Erfassung der aus Sri Lanka versandten Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, soweit das sri-lankische Unternehmen City Cycle Industries betroffen ist; ABl. L 98 vom 11.4.2017, S. 7.

 

  • Bekanntmachung zum Urteil des Gerichts vom 19. März 2015 in der Rechtssache T-413/13, City Cycle Industries/Rat der Europäischen Union und zum Urteil des Gerichtshofs vom 26. Januar 2017 in den Rechtssachen C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P betreffend die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht; ABl. C 113 vom 11.4.2017, S. 4

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Antidumping – Kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Taiwan

Einstellung der Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung ohne Änderung der geltenden Maßnahmen

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

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Antidumping – Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China

Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

Die EU-Kommission hat auf Antrag von Kyocera, einem ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China, eine teilweise Interimsüberprüfung der derzeit auf die Einfuhr von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- und Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen eingeleitet. Die teilweise Weiterlesen

EU/Iran – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Maßnahmen; Aktualisierung der Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/685 des Rates vom 11. April 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran; ABl. L 99 vom 12.4.2017, S. 10.

    Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 wird mit Wirkung vom 13.4.2017 aktualisiert.

  • Beschluss (GASP) 2017/689 des Rates vom 11. April 2017 zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran; ABl. L 99 vom 12.4.2017, S. 21.

    Nach Überprüfung des Beschlusses 2011/235/GASP werden die darin enthaltenen restriktiven Maßnahmen bis zum 13. April 2018 verlängert. Außerdem werden die Einträge zu bestimmten im Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP aufgeführten Personen aktualisiert.
    Die Änderungen treten am 13.4.2017 in Kraft.

  • Mitteilung an die Personen, die den Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/235/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2017/689 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/685 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran unterliegen; ABl. C 117 vom 12.4.2017, S. 2. 
  • Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran unterliegen; ABl. C 117 vom 12.4.2017, S. 3.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Antidumping – Bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der VR China

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission vom 5. April 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 92 vom 6.4.2017, S. 68.

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Antidumping – Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der VR China und Taiwan

Vorlage einer gültigen Handelsrechnung nach vorgeschriebenem Wortlaut zur Inanspruchnahme unternehmensspezifischer Antidumpingzölle

Durchführungsverordnung (EU) 2017/659 der Kommission vom 6. April 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Weiterlesen

EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Einführung weiterer Sanktionen; Aktualisierung bestehender Anhänge (Liste der zuständigen EU-Behörden, Verbotslisten, Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen)

  • Verordnung (EU) 2017/658 des Rates vom 6. April 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 94 vom 7.4.2017, S. 3.

    Umsetzung der mit Beschluss (GASP) 2017/666 beschlossenen weiteren restriktiven Maßnahmen in Unionsrecht. Die Änderungen treten am 8.4.2017 in Kraft.

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/661 der Kommission vom 6. April 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 94 vom 7.4.2017, S. 25.
  • Die Anhänge Ih, II, III, IIIa, IIIb und V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 werden mit Wirkung vom 7.4.2017 aktualisiert.
  • Anhang II enthält die Liste der in der EU zuständigen Behörden, die anhand der jüngsten von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben aktualisiert wird.
    Die Anhänge Ih, IIIa und IIIb betreffen das Einfuhrverbot für Kupfer, Nickel, Silber, Zink und Statuen sowie ein Ausfuhrverbot für Hubschrauber und Schiffe, das vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit der Resolution 2321 (2016) erlassen und durch die Verordnung (EU) 2017/330 (ABl. L 50 vom 28.2.2017, S. 1) des Rates in Unionsrecht umgesetzt wurde. Die betroffenen Erzeugnisse wurden in den Anlagen durch die entsprechenden Codes aus der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ergänzt.
    Die Liste der einem Ausfuhrverbot unterliegenden Luxusgüter (Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 329/2007) wurde durch die vorstehend genannte UN-Resolution erweitert. Anhang III wird deshalb entsprechend aktualisiert.
    Außerdem werden weitere vier natürliche Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen (Anhang V), aufgenommen. Damit wird der Beschluss (GASP) 2017/667 des Rates vom 6. April 2017 in Unionsrecht umgesetzt.
  • Beschluss (GASP) 2017/666 des Rates vom 6. April 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 94 vom 7.4.2017, S. 42.

    Der Beschluss (GASP) 2016/849 (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79) über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK) wird, angesichts der Nukleartests und den mehrfachen Abschuss von ballistischen Flugkörpern durch die DVRK im Jahr 2016, die als ernsthafte Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit in der Region und darüber hinaus betrachtet werden, um zusätzliche restriktive Maßnahmen erweitert.
    Danach wird das Verbot von Investitionen in und mit der DVRK auf weitere Bereiche ausgedehnt. Betroffen sind die mit konventioneller Rüstung in Verbindung stehende Industrie, das Hüttenwesen und die Metallbearbeitung, sowie die Luft- und Raumfahrt. Außerdem wird die Erbringung bestimmter Dienstleistungen an Personen oder Einrichtungen in der DVRK verboten. Dieses Verbot bezieht sich auf Computer- und verwandte Dienstleistungen, auf Dienstleistungen im Bereich Bergbau, auf Dienstleistungen im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie sowie auf andere Bereiche, die mit einem Verbot von Investitionen aus der EU belegt sind.
    Die weiteren restriktiven Maßnahmen gelten ab 8.4.2017.

  • Beschluss (GASP) 2017/667 des Rates vom 6. April 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 94 vom 7.4.2017, S. 45.

    Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird mit Wirkung vom 7.4.2017 aktualisiert.
    Angesichts der anhaltenden Proliferationsaktivitäten der Demokratischen Volksrepublik Korea werden vier weitere Personen in die in Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, oder Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, aufgenommen.

  • Mitteilung an die Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen; ABl. C 109 vom 7.4.2017, S. 3.
  • Mitteilung an RI Myong Su, SO Hong Chan, WANG Chang Uk und JANG Chol, deren Namen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/661 der Kommission in die Liste nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates aufgenommen wurden, die bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Personen und Einrichtungen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, sowie die Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und die Organisationen, die sich in ihrem Besitz befinden oder unter ihrer Kontrolle stehen, vorsieht, ABl. C 109 vom 7.4.2017, S. 7.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt