Terrorismusbekämpfung – 266. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Durchführungsverordnung (EU) 2017/700 der Kommission vom 18. April 2017 zur 266. Änderung derVerordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 103 vom 19.4.2017, S. 22.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002, der die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen enthält, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden, wird mit Wirkung vom 20.4.2017 aktualisiert.

 

Hintergrund ist der Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 8. April 2017, mit dem eine natürliche Person in der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, gestrichen wurde.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt