Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Antidumping – Fahrräder mit Ursprung in der VR China
Zollamtliche Erfassung von Fahrrädern und Wiederaufnahme der Untersuchung, soweit das sri-lankische Unternehmen City Cycle Industries betroffen ist
- Durchführungsverordnung (EU) 2017/678 der Kommission vom 10. April 2017 zur zollamtlichen Erfassung der aus Sri Lanka versandten Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, soweit das sri-lankische Unternehmen City Cycle Industries betroffen ist; ABl. L 98 vom 11.4.2017, S. 7.
- Bekanntmachung zum Urteil des Gerichts vom 19. März 2015 in der Rechtssache T-413/13, City Cycle Industries/Rat der Europäischen Union und zum Urteil des Gerichtshofs vom 26. Januar 2017 in den Rechtssachen C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P betreffend die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht; ABl. C 113 vom 11.4.2017, S. 4
Die EU-Kommission hat die Zollbehörden der Mitgliedstaaten angewiesen, ab 12.4.2017 die Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, in die Union, die aus Sri Lanka versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, zollamtlich zu erfassen, soweit City Cycle Industries (TARIC-Zusatzcode B131) betroffen ist.
Die unter die zollamtlichen Erfassung fallenden Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712 00 30 10, 8712 00 70 91) eingereiht.
Die zollamtliche Erfassung endet spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Mit der angeordneten zollamtlichen Erfassung soll sichergestellt werden, dass eine spätere Maßnahme gegenüber diesen Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung angewandt werden kann.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt