Antidumping – Kabel und Seile aus Stahl mit Ursprung u.a. in der VR China

Änderung der Firmenanschrift eines koreanischen Herstellers, für den eine Befreiung vom geltenden Antidumpingzoll gilt

Bekanntmachung bezüglich der geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren von unter anderem aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht; ABl. C 122 vom 19.4.2017, S. 6.

 

Aus der Republik Korea versandte Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeungisse der Republik Korea angemeldet oder nicht, unterliegen im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates (ABl. L 36 vom 9.2.2012, S. 1), zuletzt geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1167 der Kommission (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 19), eingeführten Antidumpingmaßnahme bei der Einfuhr in die EU einem Antidumpingzoll in Höhe von 60,4 % mit Ausnahme der Waren, die von den zollbefreiten Unternehmen hergestellt werden. Die zollbefreiten Unternehmen sind in der Tabelle in Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 gelistet.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt