EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Einführung weiterer Sanktionen; Aktualisierung bestehender Anhänge (Liste der zuständigen EU-Behörden, Verbotslisten, Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen)

  • Verordnung (EU) 2017/658 des Rates vom 6. April 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 94 vom 7.4.2017, S. 3.

    Umsetzung der mit Beschluss (GASP) 2017/666 beschlossenen weiteren restriktiven Maßnahmen in Unionsrecht. Die Änderungen treten am 8.4.2017 in Kraft.

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/661 der Kommission vom 6. April 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 94 vom 7.4.2017, S. 25.
  • Die Anhänge Ih, II, III, IIIa, IIIb und V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 werden mit Wirkung vom 7.4.2017 aktualisiert.
  • Anhang II enthält die Liste der in der EU zuständigen Behörden, die anhand der jüngsten von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben aktualisiert wird.
    Die Anhänge Ih, IIIa und IIIb betreffen das Einfuhrverbot für Kupfer, Nickel, Silber, Zink und Statuen sowie ein Ausfuhrverbot für Hubschrauber und Schiffe, das vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit der Resolution 2321 (2016) erlassen und durch die Verordnung (EU) 2017/330 (ABl. L 50 vom 28.2.2017, S. 1) des Rates in Unionsrecht umgesetzt wurde. Die betroffenen Erzeugnisse wurden in den Anlagen durch die entsprechenden Codes aus der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ergänzt.
    Die Liste der einem Ausfuhrverbot unterliegenden Luxusgüter (Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 329/2007) wurde durch die vorstehend genannte UN-Resolution erweitert. Anhang III wird deshalb entsprechend aktualisiert.
    Außerdem werden weitere vier natürliche Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen (Anhang V), aufgenommen. Damit wird der Beschluss (GASP) 2017/667 des Rates vom 6. April 2017 in Unionsrecht umgesetzt.
  • Beschluss (GASP) 2017/666 des Rates vom 6. April 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 94 vom 7.4.2017, S. 42.

    Der Beschluss (GASP) 2016/849 (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79) über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK) wird, angesichts der Nukleartests und den mehrfachen Abschuss von ballistischen Flugkörpern durch die DVRK im Jahr 2016, die als ernsthafte Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit in der Region und darüber hinaus betrachtet werden, um zusätzliche restriktive Maßnahmen erweitert.
    Danach wird das Verbot von Investitionen in und mit der DVRK auf weitere Bereiche ausgedehnt. Betroffen sind die mit konventioneller Rüstung in Verbindung stehende Industrie, das Hüttenwesen und die Metallbearbeitung, sowie die Luft- und Raumfahrt. Außerdem wird die Erbringung bestimmter Dienstleistungen an Personen oder Einrichtungen in der DVRK verboten. Dieses Verbot bezieht sich auf Computer- und verwandte Dienstleistungen, auf Dienstleistungen im Bereich Bergbau, auf Dienstleistungen im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie sowie auf andere Bereiche, die mit einem Verbot von Investitionen aus der EU belegt sind.
    Die weiteren restriktiven Maßnahmen gelten ab 8.4.2017.

  • Beschluss (GASP) 2017/667 des Rates vom 6. April 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 94 vom 7.4.2017, S. 45.

    Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird mit Wirkung vom 7.4.2017 aktualisiert.
    Angesichts der anhaltenden Proliferationsaktivitäten der Demokratischen Volksrepublik Korea werden vier weitere Personen in die in Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, oder Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, aufgenommen.

  • Mitteilung an die Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen; ABl. C 109 vom 7.4.2017, S. 3.
  • Mitteilung an RI Myong Su, SO Hong Chan, WANG Chang Uk und JANG Chol, deren Namen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/661 der Kommission in die Liste nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates aufgenommen wurden, die bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Personen und Einrichtungen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, sowie die Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und die Organisationen, die sich in ihrem Besitz befinden oder unter ihrer Kontrolle stehen, vorsieht, ABl. C 109 vom 7.4.2017, S. 7.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt