Antidumping – Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der VR China und Taiwan

Vorlage einer gültigen Handelsrechnung nach vorgeschriebenem Wortlaut zur Inanspruchnahme unternehmensspezifischer Antidumpingzölle

Durchführungsverordnung (EU) 2017/659 der Kommission vom 6. April 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan; ABl. L 94 vom 7.4.2017, S. 9.

 

Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 der Kommission (ABl. L 22 vom 27.1.2017, S. 14) wird mit Wirkung vom 8.4.2017 dahingehend geändert, dass die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in der Verordnung genannten Unternehmen voraussetzt, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

 

‚Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) (betroffene Ware) von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.‘

 

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für ‚alle übrigen Unternehmen‘ geltende Zollsatz Anwendung.

 

Die Vorlage einer entsprechenden Handelsrechnung war seinerzeit zwar in den Erwägungsgründen angeführt aber in der erlassenen Durchführungsverordnung 2017/141 nicht verpflichtend vorgeschrieben.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt