Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der VR China

Beibehaltung des Mindesteinfuhrpreises in der im März 2017 geltenden Höhe

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/615 der Kommission vom 30. März 2017 zur Annahme eines Vorschlags, der von einer Gruppe ausführender Hersteller gemeinsam mit der Chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen zur Umsetzung des im Durchführungsbeschluss 2013/707/EU beschriebenen Verpflichtungsangebots vorgelegt wurde; ABl. L 86 vom 31.3.2017, S. 14.

Der Mindesteinfuhrpreis (MEP) in der im März 2017 geltenden Höhe im Rahmen der 2013 eingegangenen Verpflichtung (Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214)) für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen in Verbindung mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China wird bis zum Abschluss der von der Kommission eingeleiteten teilweisen Interimsüberprüfung (ABl. C 67 vom 3.3.2017, S. 16) beibehalten.

 

Die EU-Kommission hat einen entsprechenden Vorschlag der betroffenenen ausführenden chinesischen Hersteller und der Chinesischen Handelskammer angenommen. Eigentlich sieht das Verfahren eine vierteljährliche Anpassung der Mindesteinfuhrpreise für die unter die Verpflichtung fallenden Waren vor.

 

Die Anfang März 2017 eingeleitete teilweise Interimsüberprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung, ob es im Interesse der Union liegt, die derzeit geltenden Maßnahmen gegenüber Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs aufrechtzuerhalten.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt