Antidumping – Hebelmechaniken mit Ursprung in der VR China

Umfirmierung eines Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt

Bekanntmachung zu den geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union: Umfirmierung eines Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt; ABl. C 101 vom 31.3.2017, S. 7.

Die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China unterliegen einem endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1136/2006 des Rates (ABl. L 205 vom 27.7.2006, S. 1) eingeführt und durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 796/2012 des Rates (ABl. L 238 vom 4.9.2012, S. 5) ausgeweitet wurde.

 

Dongguan Nanzha Leco Stationary, ein Unternehmen, für das ein unternehmensspezifischer Zollsatz von 27,1 % gilt, hat der Kommission mitgeteilt, dass es seinen Namen in DongGuan Humen Nanzha World Wide Stationery Mfg. Co., Ltd. geändert hat. Die Kommission hat die vorgelegten Angaben geprüft und gelangte zu dem Schluss, dass die Umfirmierung die Feststellungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 796/2012 in keiner Weise berührt. Die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 796/2012 auf „Dongguan Nanzha Leco Stationary The First Industrial Camp, Nanzha, Humen, Dongguan, China“ ist daher zu verstehen als Bezugnahme auf „DongGuan Humen Nanzha World Wide Stationery Mfg. Co., Ltd“.

 

Der bisher Dongguan Nanzha Leco Stationary The First Industrial Camp, Nanzha, Humen, Dongguan, China zugewiesene TARIC-Zusatzcode A729 gilt künftig für DongGuan Humen Nanzha World Wide Stationery Mfg. Co., Ltd.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt