EU/Syrien – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Maßnahmen, Aktualisierung der Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/907 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien; ABl. L 139 vom 30.5.2017, S. 15.

    Die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Einträge zu bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, wurden mit Wirkung vom 31.5.2017 auf den neuesten Stand gebracht und geändert.

  • Beschluss (GASP) 2017/917 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien; ABl. L 139 vom 30.5.2017, S. 62.

    Die restriktiven Maßnahmen werden bis 1.6.2018 verlängert. Außerdem werden die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltenen Einträge zu bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, auf den neuesten Stand gebracht und geändert.

  • Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen; ABl. C 169 vom 30.5.2017, S. 6.
  • Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen; ABl. C 169 vom 30.5.2017, S. 7.7

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

EU/Zentralafrikanische Republik – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/890 des Rates vom 24. Mai 2017 zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik; ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 1.

    Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 wurde mit Wirkung vom 25.5.2017 aktualisiert. Hintergrund der Maßnahme ist der Beschluss des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, vom 17. Mai 2017, eine Person in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen.

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/901 des Rates vom 24. Mai 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik; ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 140.

    Der Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP wurde mit Wirkung vom 25.5.2017 aktualisiert. Hintergrund der Maßnahme ist der Beschluss des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, vom 17. Mai 2017, eine Person in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen.

  • Mitteilung an die Person, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/798/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/901 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/890 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik unterliegt; ABl. C 167 vom 25.5.2017, S. 1.
  • Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/890 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik, unterliegen; ABl. C 167 vom 25.5.2017, S. 3.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

EU/Zentralafrikanische Republik – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/906 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik; ABl. L 139 vom 30.5.2017, S. 2.

    Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 wurde mit Wirkung vom 30.5.2017 aktualisiert. Hintergrund der Maßnahme ist der Beschluss des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, vom 12. Januar 2017, die Angaben zu zehn Personen und zwei Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, zu aktualisieren.

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/916 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik; ABl. L 139 vom 30.5.2017, S. 49.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Antidumping – Bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Russischen Föderation und der Türkei

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 146 vom 11.5.2017, S. 9.

 

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 78/2013 des Rates vom 17. Januar 2013 eingeführte endgültige Antidumpingmaßnahme auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Weiterlesen

Antidumping – Bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der VR China

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2017/804 der Kommission vom 11. Mai 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 121 vom 12.5.2017, S. 3.

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Antidumping – Gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der VR China und Thailand

Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

 

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand; ABl. C 162 vom 23.5.2017, S. 12.

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REX im APS; Anerkennung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A

Importe aus den begünstigten Ländern, die mit der Registrierung der Ausführer im System REX bereits begonnen haben (z.B. Indien und Pakistan)

Gemäß Art. 79 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (UZK-IA) fertigen Ausführer in einem begünstigten Land unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, ab dem Zeitpunkt, zu dem das begünstigte Land mit der Registrierung der Ausführer begonnen hat, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6.000 Euro nicht übersteigt.

Nach vorliegenden Informationen werden für Warensendungen unter 6.000 Euro aus den vorher genannten Ländern entgegen der vorstehenden Vorschrift rechtswidrig Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt und von den Zollanmeldern bei der Einfuhr als Präferenznachweise angemeldet.

Die Wirtschaftsbeteiligten werden darauf hingewiesen, dass derartige Präferenznachweise von den Zollstellen für eine Präferenzbehandlung nicht mehr anerkannt werden und der Drittlandszoll für die eingeführten Waren erhoben wird. Welche Präferenznachweise für Wareneinfuhren aus einem begünstigten Entwicklungsland zu verwenden sind, ergibt sich aus der im Fachbeitrag „REX im APS“ eingestellten tabellarischen Übersicht.

Quelle: Zoll. de