Zollrechtliche Bewilligungen: Abfrage der Steueridentifikationsnummer

Der DIHK empfiehlt, dass sich Unternehmen mit ihrem zuständigen HZA in Verbindung setzen und ggfs. mit Verweis auf die noch nicht abschließend geklärte Frage zur Rechtmäßigkeit der Steuer-ID-Abfrage eine Fristverlängerung anfragen.

Im Rahmen der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen auf Grundlage des Unionszollkodex (UZK) fragen die Hauptzollämter (HZA) auch die persönliche Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) der für Zollangelegenheiten verantwortlichen Unternehmensmitarbeiter ab. Der DIHK hat hierzu gegenüber der Generalzolldirektion (GZD) zollrechtliche und datenschutzrechtliche Bedenken angemeldet.

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Neuer Vorteil für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO): Frühzeitige Mitteilung einer Beschaumaßnahme

Der Art. 38 Abs. 6 Unionszollkodex (UZK) i.V.m. Art. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/446 der Kommission (DA) sieht verschiedene Begünstigungen bei der Risikobewertung und der Kontrolle von Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) vor.

Gemäß Art. 171 UZK kann eine Zollanmeldung vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren abgegeben werden. Sollte dies der Fall sein und soll die Warensendung beschaut werden, ist gemäß Art. 24 Abs. 3 DA dem AEO diese Entscheidung vor Gestellung der Waren mitzuteilen, soweit die durchzuführenden Kontrollen oder deren Ergebnisse durch die Vorabmitteilung nicht beeinträchtigt werden.

Diese Begünstigung stellt einen neuen Vorteil für den AEO gegenüber anderen Wirtschaftsbeteiligten dar und wird, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, einem AEO gewährt, unabhängig davon, ob er Anmelder oder Vertreter ist.
Die nationale Gewährung dieses Vorteils für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte befindet sich nun in der Umsetzung und kommt allen Bewilligungsarten des AEO zugute.

Quelle: Zoll.de

EU/Myanmar/Birma – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der restriktiven Maßnahmen

Beschluss (GASP) 2017/734 des rates vom 25. April 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma; ABl. L 108 vom 26.4.2017, S. 35.

Nach einer Überprüfung werden die mit Beschluss 2013/184/GASP erlassenen restriktiven Maßnahmen bis 30. April 2018 verlängert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Der Europäische Gerichtshof bestätigt die Tarifierung als medizinische Implantatschrauben für Titan- und Edelstahlschrauben

EuGH-Urteil vom 26. 4. 2017 – C-51/16 –.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 26.4.2017 mit aller Klarheit entschieden, dass Titan- und Edelstahlschrauben, die durch ihre sorgfältige Fertigung, ihre große Präzision sowie durch ihre Verwendung zum Implantieren in den Körper mittels medizinischen Spezialwerkzeugen keine „gewöhnliche“ Schrauben sind. Sie seien daher der Position 9021 des EU-Zolltarifs zuzuordnen.

Mit diesem Urteil (Rs. C-51/16) trifft der EuGH eine tarifliche Entscheidung von großer Relevanz: Statt  mit einem Zollsatz von 7% (Titanschrauben) bzw. 3,7% (Edelstahlschrauben) können die betroffenen Unternehmen aus der Medizintechnik nunmehr solche Produkte zollfrei einführen. Darüber hinaus reduziert sich  der anzuwendende Einfuhrumsatzsteuersatz unter Umständen von 19% auf 7%, falls die Waren nicht zum Behandeln von Knochenbrüchen bestimmt sind.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

Quelle: EuGH

Mitteilung zur neuen Runde „Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren“

Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren; ABl. C 123 vom 20.4.2017, S. 10.

 

Die EU-Kommission informiert die Wirtschaftsbeteiligten, dass ihr Anträge auf Zollaussetzung für die Runde im Januar 2018 übermittelt wurden.Die Weiterlesen