Zollrechtliche Bewilligungen: Abfrage der Steueridentifikationsnummer

Der DIHK empfiehlt, dass sich Unternehmen mit ihrem zuständigen HZA in Verbindung setzen und ggfs. mit Verweis auf die noch nicht abschließend geklärte Frage zur Rechtmäßigkeit der Steuer-ID-Abfrage eine Fristverlängerung anfragen.

Im Rahmen der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen auf Grundlage des Unionszollkodex (UZK) fragen die Hauptzollämter (HZA) auch die persönliche Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) der für Zollangelegenheiten verantwortlichen Unternehmensmitarbeiter ab. Der DIHK hat hierzu gegenüber der Generalzolldirektion (GZD) zollrechtliche und datenschutzrechtliche Bedenken angemeldet.

Die im Antwortschreiben der GZD vom 18. April 2017 auf die Eingabe des DIHK aufgeführten Erläuterungen wurden durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die Generalzolldirektion (GZD) bei einem Gespräch mit den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft am 20. April 2017 noch einmal bekräftigt.

 

Demnach hält die Zollverwaltung grundsätzlich an der Abfrage der persönlichen Steuer-ID fest. Die zollrechtliche Ermächtigungsgrundlage sehen BMF und GZD in Artikel 39 Buchstabe a) UZK begründet. Datenschutzrechtlich argumentiert die Zollverwaltung mit dem Hinweis darauf, dass der Datenaustausch das Steuergeheimnis wahrt und ausschließlich im o.g. gesetzlichen Prüfungsrahmen erfolgt.

 

In ihrem Antwortschreiben sowie im Gespräch am 20. April 2017 hat die GZD einige Aspekte der Abfrage erläutert:
Persönliche Steuer-ID versus Wirtschaftstätigkeit des Mitarbeiters: Nach Auffassung der GZD handelt es sich bei der Formulierung des Art. 39 a) UZK um zwei separat zu prüfende Kriterien. Das erste Kriterium umfasst die privaten „Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften” des betreffenden Mitarbeiters (z. B. Steuerhinterziehung) losgelöst von dessen unternehmerischer Tätigkeit. Das andere Kriterium betrifft „schwere Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit” (z. B. Drogenschmuggel). Der Passus „im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit” beziehe sich ausschließlich auf „schwere Straftaten”, nicht aber auf „Verstöße gegen steuerrechtliche Vorschriften”.

 

Die Abfrage beschränkt sich auf steuerrechtliche Verstöße, die innerhalb der letzten drei Jahre erfolgt sind.

 

Datenschutz und Umfang des Prüfungsrahmens: Die Hauptzollämter nehmen mittels der persönlichen Steuer-ID bei den Finanzämtern i.d.R. keine detaillierte inhaltliche Abfrage vor, z. B. zu Gehältern/Einkommen der betreffenden Unternehmensmitarbeiter. Diese Informationen unterliegen weiterhin dem Steuergeheimnis. Stattdessen findet eine allgemein gehaltene ja/nein-Abfrage gemäß dem Wortlaut von Art. 39 a) UZK statt, also ob schwerwiegende oder wiederholte Verstöße steuerrechtlicher Art vorliegen. Ein konkreterer Informationsaustausch zwischen HZA und Finanzamt ist erst vorgesehen, wenn den Finanzämtern Erkenntnisse über o. g. Verstöße bekannt sind.

 

Die Verwendung der Steuer-ID gewährleistet nach Auffassung der GZD den Schutz personenbezogener Daten. Andernfalls müssten eine Reihe weitere Daten erhoben werden (z. B. Adresse, Personalausweisnummer), um eine eineindeutige Identifikation der Person und eine diesbezügliche Abfrage bei den Finanzämtern zu ermöglichen. Zugleich schütze die Steuer-ID in ihrer kodifizierten Form deutlich stärker vor Abschöpfen und Missbrauch personenbezogener Daten durch unbefugte Dritte.

Die GZD hat darauf hingewiesen, dass es ausdrücklich nur um „schwerwiegende oder wiederholte Verstöße” geht. Sie hat zudem betont, dass das Kriterium „steuerrechtlicher Verstöße” bei der Bewertung, ob eine Bewilligung erteilt wird oder nicht, nur eines von vielen Kriterien ist. Selbst bei Vorliegen steuerrechtlicher Verstöße, kann dem Wirtschaftsbeteiligten die Bewilligung u. U. erteilt werden. Die Entscheidung des HZA fällt im Zuge einer Gesamtbetrachtungsweise und bezieht neben der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit (neu) auch Angaben zur zollrechtlichen Zuverlässigkeit (wie bisher) mit ein. Sind mehrere Personen aufgeführt, soll auch hier durch das HZA eine gewisse Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Beispielsweise müsse ein wiederholter steuerrechtlicher Verstoß eines von mehreren zollrechtlich verantwortlichen Mitarbeitern im Unternehmen nicht automatisch zu einer Ablehnung der Bewilligung führen.

 

Umfang der betroffenen Bewilligungsarten: Die Abfrage der Steuer-ID betrifft über AEO-Bewilligungen hinaus sämtliche Bewilligungsarten, in denen auf Art. 39 a) UZK referenziert wird. Hierzu gehören u.a. alle Bewilligungen für Zollvereinfachungen sowie Bewilligungen für die Reduzierung von Gesamtsicherheiten.

 

Umfang des betroffenen Personenkreises: Die Abfrage der Steuer-ID betrifft sowohl die Leitungsebene (Aufsichtsrat, Vorstand, Leiter der Zollabteilung) als auch die Arbeitsebene (zollverantwortliche Mitarbeiter). Die GZD hat betont, dass sich der zu überprüfende Personenkreis im Vergleich zur Vergangenheit nicht geändert hat. Es gehe bei der Neubewertung der Bewilligungen lediglich um diejenigen Personen, die bereits im Zusammenhang mit der bestehenden Bewilligung aufgeführt sind.

Mit Blick auf im Ausland ansässige Mitarbeiter, die gemäß der dort geltenden nationalen Regelungen ggfs. nicht über eine persönliche Steuer-ID verfügen, sind alternative Informationen anzugeben. Zum genauen Umfang sollte mit dem jeweiligen HZA Kontakt aufgenommen werden. Neben den zollrechtlichen Bedenken hat der DIHK erneut unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes auf den Aspekt der Verhältnis- und Zweckmäßigkeit der Abfrage der Steuer-ID hingewiesen.

 

Nächste Schritte:
DIHK, BGA, BDI, DSLV und AVE werden in dieser Angelegenheit gemeinsam auf die Bundesdatenschutzbeauftragte zugehen, um die datenschutzrechtliche Rechtmäßigkeit der Steuer-ID-Abfrage klären zu lassen.

Die GZD hat zugesagt, o. g. Informationen noch einmal aufzubereiten.

 

Mit Blick auf die von den Hauptzollämtern gesetzten Rückmeldefristen bzgl. der Selbstbewertungsfragebögen hat die GZD Flexibilität signalisiert. Der DIHK empfiehlt, dass sich Unternehmen mit ihrem zuständigen HZA in Verbindung setzen und ggfs. mit Verweis auf die noch nicht abschließend geklärte Frage zur Rechtmäßigkeit der Steuer-ID-Abfrage eine Fristverlängerung anfragen.

 

Quelle: IHK