Antidumping – Fahrräder mit Ursprung in der VR China

Überprüfung der Maßnahme und zollamtliche Erfassung betroffener Waren, soweit der tunesische Fahrradhersteller Look Design System SA betroffen ist

Durchführungsverordnung (EU) 2017/777 der Kommission vom 4. Mai 2017 zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates (zur Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht) zwecks Prüfung der Möglichkeit der Befreiung eines tunesischen ausführenden Herstellers von diesen Maßnahmen, zur Außerkraftsetzung des Antidumpingzolls auf die von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren; ABl. L 116 vom 5.5.2017, S. 20.

 

Die EU-Kommission hat mit Wirkung vom 6.5.2017 eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 eingeleitet, um festzustellen, ob die Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht und von Look Design System SA (TARIC-Zusatzcode C206), einem ausführenden Hersteller von Fahrrädern in Tunesien hergestellt werden, den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen sollten

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Hintergrund der Maßnahme ist ein Antrag auf Befreiung von den Antidumpingmaßnahmen, der von Look Design System SA am 13. September 2016 bei der EU-Kommission eingereicht wurde. Darin erklärt der Hersteller, dass

 

  • er mit keinem der Ausführer oder Hersteller im betroffenen Land verbunden sei, die den für die zu überprüfende Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen unterlägen,

 

  • er die zu überprüfende Ware im Zeitraum der Untersuchung, die zur Ausweitung der Maßnahmen geführt habe, also in der Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2012, nicht in die Union ausgeführt habe,

 

  • er die geltenden Maßnahmen nicht umgangen habe und

 

  • er die zu überprüfende Ware im August 2016 in die Union ausgeführt hat.

 

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor. Derartige Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Code 8712 00 30 10 und 8712 00 70 91) eingereiht

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt