Neubewertung von Bewilligungen Anpassung des Personenkreises im Fragenkatalog

Je nach Unternehmensform, -größe und Organisationszuschnitt kann die derzeitige Fassung der Fragenkataloge dazu führen, dass Wirtschaftsbeteiligte eine Vielzahl von natürlichen Personen, die unter Umständen auch keinen Bezug zum operativen Zollgeschäft haben, im Fragenkatalog aufführen und von den genannten Personen risikoorientiert nur eine entscheidungserhebliche Anzahl tatsächlich geprüft wird.

 

Dies ist v.a. der abstrakt-generellen Formulierung des Fragenkataloges geschuldet, der in seiner Ausgestaltung auf alle Unternehmensformen anwendbar ist.

 

Um dem Grundsatz der Datensparsamkeit Rechnung tragen zu können, wird künftig die Möglichkeit eröffnet, einen Teil der Unternehmen aus dem standardisierten Antrags- bzw. Neubewertungsprozess auszusteuern und den Unternehmen wird angeboten, vor der Datenübermittlung den zu prüfenden Personenkreis in Abstimmung mit dem Hauptzollamt festzulegen.

 

Dazu wurde die Frage 1.1.2 im Ergänzenden Fragebogen zur Neubewertung (Differenzfragebogen) und im Fragenkatalog zur Selbstbewertung (AEO) bzw. zur Neubewertung (Teil I) neu gefasst.

Ergänzender Fragebogen zur Neubewertung (Differenzfragebogen)

Quelle: Generzolldirektion V

Energiesteuergesetz

Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Energiesteuer. Steuergebiet im Sinne dieses Gesetzes
ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die
Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
thumbnail of Energiesteuergesetz
Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 2580/2001

Verordnung über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus.

weiterlesen:

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

Ausdehnung der Maßnahmen; Aktualisierung der Schiffsliste

Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1429 des Rates vom 4. August 2017 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 204 vom 5.8.2017, S. 110.

Von den mit Beschluss (GASP) 2015/1333 angenommenen Maßnahmen sind künftig auch Schiffe betroffen, die Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, laden, befördern oder entladen, das unerlaubt aus Libyen ausgeführt wurde oder dessen Ausfuhr aus Libyen versucht wurde. Zudem wurden die Kriterien für die Aufnahme in die Liste weiter präzisiert.

Hintergrund der Änderung ist die Resolution 2362 (2017), die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 29. Juni 2017 angenommen hat. Der vorliegende Beschluss ist am 6.8.2017 in Kraft getreten. Weiterlesen

Terrorismusbekämpfung – 273. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1411 der Kommission vom 2. August 2017 zur 273. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 202 vom 3.8.2017, S. 4.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird mit Wirkung vom 4.8.2017 geändert. Hintergrund ist, dass der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 28.7.2017 beschlossen hat, eine natürliche Person in der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Terrorismusbekämpfung – Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001

Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420 des Rates vom 4. August 2017 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/150; ABl. L 204 vom 5.8.2017, S. 3.

 

Nach vollständiger Überprüfung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, wird die Liste mit Wirkung vom 6.8.2017 aktualisiert. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/150 wird aufgehoben. Weiterlesen

EU/Russische Föderation, Ukraine – Restriktive Maßnahmen

Ausweitung der Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen, Organisationen und Einrichtungen

 

Beschluss (GASP) 2017/1418 des Rates vom 4. August 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 203 I vom 4.8.2017, S. 5.

 

Die EU hat mit Wirkung vom 4.8.2017 weitere Personen, Organisationen und Einrichtungen in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen, Organisationen und Einrichtungen, aufgenommen.

Mit der Maßnahme reagiert die EU auf die Lieferung von Gasturbinen für neue Kraftwerke auf der Krim durch Russland, wobei mit dieser Lieferung gegen die Bestimmungen des Vertrags über den ursprünglichen Verkauf der Turbinen durch ein in der Union ansässiges Unternehmen an Russland verstoßen wurde.

Mit diesen Kraftwerken sollen die Krim und Sewastopol eine unabhängige Stromversorgung erhalten und somit ihre Abtrennung von der Ukraine unterstützt und die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben werden. Zudem untergräbt dieses Handeln die Unionspolitik der Nichtanerkennung der rechtswidrigen Annexion der Krim und Sewastopols.

Die EU hat die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols nicht anerkannt. Im Rahmen der seinerzeit erlassenen Maßnahmen wurde die Lieferung wesentlicher Ausrüstung für die Errichtung, den Erwerb und die Entwicklung von Infrastrukturprojekten in wichtigen Sektoren, einschließlich des Energiesektors, auf der Krim und Sewastopol durch den Rat untersagt. Weiterlesen

Neunte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Mit der 9. AWV-Änderung, die am 18.07.2017 in Kraft trat, wurden vor allem die Vorschriften der §§ 55 ff AWV zur sektorübergreifenden Prüfung von Unternehmenserwerben geändert und die Kontrollmöglichkeiten im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen ausgeweitet. Diese Ausweitung bezieht sich insbesondere auf Unternehmen, die Kritische Infrastrukturen betreiben, sowie auf Unternehmen im Bereich wehrtechnischer Schlüsseltechnologien.

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Quelle: BAFA

Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in der VR China

Widerruf der von der EU-Kommission angenommenen Verpflichtung im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1408 der Kommission vom 1. 8.2017 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller; ABl. L 201 vom 2.8.2017, S. 3. Weiterlesen