Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in der VR China
Widerruf der von der EU-Kommission angenommenen Verpflichtung im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1408 der Kommission vom 1. 8.2017 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller; ABl. L 201 vom 2.8.2017, S. 3.
Die EU-Kommission widerruft mit Wirkung vom 3.8.2017 die mit Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214) bestätigte Annahme der Verpflichtung in Bezug auf
Name des Unternehmens | TARIC-Zusatzcode |
Shenzhen Topray Solar Co. Ltd, Shanxi Topray Solar Co. Ltd, Leshan Topray Cell Co. Ltd, zusammen mit ihrem verbundenen Unternehmen in der Union | B880 |
Yuhuan BLD Solar Technology Co. Ltd, Zhejiang BLD Solar Technology Co. Ltd | B899 |
Der Widerruf erfolgt, nachdem die Kommission bei einer Prüfung festgestellt hat, dass Topray Solar sowie BLD Solar gegen vereinbarte Verpflichtungen verstoßen hatten. Die EU-Kommission zog daraus den Schluss, dass die Annahme der Verpflichtung für Topray Solar und BLD Solar zu widerrufen ist.
Folge des Widerrufs ist, dass für betroffene Waren dieser ausführenden Hersteller automatisch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung (3.8.2017) bei der Einfuhr in die EU der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1) eingeführte endgültige Antidumpingzoll und der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66) eingeführte endgültige Ausgleichszoll anzuwenden ist.
Die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Verpflichtungsrechnungen werden für nichtig erklärt.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt