EU/Russische Föderation, Ukraine – Restriktive Maßnahmen

Ausweitung der Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen, Organisationen und Einrichtungen

 

Beschluss (GASP) 2017/1418 des Rates vom 4. August 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 203 I vom 4.8.2017, S. 5.

 

Die EU hat mit Wirkung vom 4.8.2017 weitere Personen, Organisationen und Einrichtungen in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen, Organisationen und Einrichtungen, aufgenommen.

Mit der Maßnahme reagiert die EU auf die Lieferung von Gasturbinen für neue Kraftwerke auf der Krim durch Russland, wobei mit dieser Lieferung gegen die Bestimmungen des Vertrags über den ursprünglichen Verkauf der Turbinen durch ein in der Union ansässiges Unternehmen an Russland verstoßen wurde.

Mit diesen Kraftwerken sollen die Krim und Sewastopol eine unabhängige Stromversorgung erhalten und somit ihre Abtrennung von der Ukraine unterstützt und die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben werden. Zudem untergräbt dieses Handeln die Unionspolitik der Nichtanerkennung der rechtswidrigen Annexion der Krim und Sewastopols.

Die EU hat die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols nicht anerkannt. Im Rahmen der seinerzeit erlassenen Maßnahmen wurde die Lieferung wesentlicher Ausrüstung für die Errichtung, den Erwerb und die Entwicklung von Infrastrukturprojekten in wichtigen Sektoren, einschließlich des Energiesektors, auf der Krim und Sewastopol durch den Rat untersagt.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1417 des Rates vom 4. August 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 203 I vom 4.8.2017, S. 1.

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, der eine Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, enhält, wird auf der Grundlage des Beschlusses (GASP) 2017/1418 des Rates mit Wirkung vom 4.8.2017 aktualisiert.

 

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2017/1418 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1417 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen; ABl. C 255 vom 5.8.2017, S. 7.

 

Mitteilung für die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen; ABl. C 255 vom 5.8.2017, S. 8.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt