Terrorismusbekämpfung – Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001

Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420 des Rates vom 4. August 2017 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/150; ABl. L 204 vom 5.8.2017, S. 3.

 

Nach vollständiger Überprüfung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, wird die Liste mit Wirkung vom 6.8.2017 aktualisiert. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/150 wird aufgehoben.

 

Beschluss (GASP) 2017/1426 des Rates vom 4. August 2017 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2017/154; ABl. L 204 vom 5.8.2017, S. 95.

 

Nach vollständiger Überprüfung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten, wird die Liste mit Wirkung vom 6.8.2017 aktualisiert.

Die regelmäßige Überprüfung der Liste der von den Maßnahmen betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften ist erforderlich, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste weiterhin gerechtfertigt ist.

Der bisherige Beschluss (GASP) 2017/154 wird aufgehoben.

 

Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind (siehe Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420 des Rates vom 4. August 2017); ABl. C 255 vom 5.8.2017, S. 4.

 

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus unterliegen; ABl. C 255 vom 5.8.2017, S. 6.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt