Endbeglaubigung von Ursprungszeugnisse

Endbeglaubigungen durch das Bundesverwaltungsamt (BVA)

Gegenwärtig kommt es zu stark erhöhten Bearbeitungszeiten beim Bundesverwaltungsamt für die Endbeglaubigung von Ursprungszeugnissen und anderen öffentlichen Urkunden zum Zwecke der Legalisation zur Vorlage im Ausland.

Das BVA hat gegenüber dem DIHK bereits konkrete Maßnahmen für eine merkliche Verkürzung der Bearbeitungszeiten angekündigt und teilweise eingeleitet. Unternehmen wird jedoch empfohlen, die gegenwärtige Bearbeitungszeit von bis zu 5 Wochen bereits im Stadium der Vereinbarung von Liefergeschäften sowie bei der konkreten Abwicklung beabsichtigter Ausfuhren zu berücksichtigen. Eine Verschiffung der Ware sollte möglichst erst nach erfolgter Endbeglaubigung durch das BVA erfolgen, um zusätzliche Kosten (Vertragsstrafen, Standgebühren etc.) zu vermeiden.

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ATLAS: Erledigung von offenen Vorgängen

Alle über das elektronische Zollsystem ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) angemeldeten Ausfuhrvorgänge werden durch eine elektronische Bestätigung der EU-Grenzzollstelle erledigt. Wenn dieser Ausgangsvermerk (AGV) dem Ausführer bzw. dem Anmelder vorliegt, ist das Ausfuhrverfahren zoll- und umsatzsteuerrechtlich abgeschlossen.

Was ist zu tun, wenn der Ausgangsvermerk ausbleibt? Weiterlesen

Neubewertung von Bewilligungen

Aussetzung der Abfrage der Steuer-Identifikationsnummer

Die Abfrage der Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) wird im Rahmen der Neubewertung und bei Neuanträgen zur Erteilung zollrechtlicher Bewilligungen vorerst ausgesetzt. Die Fragenkataloge wurden entsprechend angepasst. Es ist auch weiterhin möglich, die alten Versionen der Fragenkataloge zu nutzen und hierbei auf die Angabe der Steuer-ID zu verzichten.

Quelle: Zoll.de

Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen und ihre datenschutzrechtlichen Grenzen

Finanzgericht Düsseldorf legt die Frage nach der Steuer-ID und dem erfragten Personenkreis dem EuGH vor.

In seinem Beschluss vom 9. August 2017 hat das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 4 K 1404/17 Z) die zoll- und datenschutzrechtliche Bedenklichkeit zu den im Fragebogen zur Neubewertung verwendeten Fragen 1.1.2, 1.1.6 und 1.3.1 geäußert. Um das Maß der zulässigen Datenerhebung hinsichtlich des betroffenen Personenkreises sowie in Bezug auf die Fragentiefe vom Europäischen Gerichtshof bestimmen zu lassen, wird diesem nun die Frage der Auslegung von Art. 24 UZK-DVO vorgelegt.

Zweifel bestehen insbesondere daran, ob sich der weite Kreis der Arbeitnehmer und der Mitglieder des Aufsichtsrats mit dem Gesetz begründen lässt. Das Gericht schlägt in diesem Zusammenhang vor, die Personengruppe auf jene Personen zu beschränken, die tatsächlich mit der Bearbeitung zollrechtlicher Fragen befasst sind. Weiterhin ist das Finanzgericht der Ansicht, dass die Bewertung der Steuerehrlichkeit der Mitarbeiter auf die betriebsbezogenen Steuern beschränkt sein sollte.

Nach Bekanntgabe der Vorabentscheidung des EuGH (C-496/17) werde das Verfahren – unter Zugrundelegung der Vorabentscheidung – fortgeführt werden.

 

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf (Az. 4 K 1404/17 Z)

Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in der VR China

Widerruf der von der EU-Kommission angenommenen Verpflichtung im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1524 der Kommission vom 5. September 2017 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller; ABl. L 230 vom 6. September 2017, S. 11.

Die EU-Kommission widerruft mit Wirkung vom 7. September 2017 die mit Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (ABl. L 325 vom 5. Dezember 2013, S. 214) bestätigte Annahme der Verpflichtung in Bezug auf folgende Hersteller:

Name des UnternehmensTARIC-Zusatzcode
Alternative Energy (AE) Solar Co. LtdB799
Wuxi Saijing Solar Co. LtdB890

Der Widerruf erfolgt in beiden Fällen, da die Unternehmen gegen Bedingungen der Verpflichtung verstoßen haben. Weiterlesen