Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen und ihre datenschutzrechtlichen Grenzen

Finanzgericht Düsseldorf legt die Frage nach der Steuer-ID und dem erfragten Personenkreis dem EuGH vor.

In seinem Beschluss vom 9. August 2017 hat das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 4 K 1404/17 Z) die zoll- und datenschutzrechtliche Bedenklichkeit zu den im Fragebogen zur Neubewertung verwendeten Fragen 1.1.2, 1.1.6 und 1.3.1 geäußert. Um das Maß der zulässigen Datenerhebung hinsichtlich des betroffenen Personenkreises sowie in Bezug auf die Fragentiefe vom Europäischen Gerichtshof bestimmen zu lassen, wird diesem nun die Frage der Auslegung von Art. 24 UZK-DVO vorgelegt.

Zweifel bestehen insbesondere daran, ob sich der weite Kreis der Arbeitnehmer und der Mitglieder des Aufsichtsrats mit dem Gesetz begründen lässt. Das Gericht schlägt in diesem Zusammenhang vor, die Personengruppe auf jene Personen zu beschränken, die tatsächlich mit der Bearbeitung zollrechtlicher Fragen befasst sind. Weiterhin ist das Finanzgericht der Ansicht, dass die Bewertung der Steuerehrlichkeit der Mitarbeiter auf die betriebsbezogenen Steuern beschränkt sein sollte.

Nach Bekanntgabe der Vorabentscheidung des EuGH (C-496/17) werde das Verfahren – unter Zugrundelegung der Vorabentscheidung – fortgeführt werden.

 

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf (Az. 4 K 1404/17 Z)