Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in der VR China

Widerruf der von der EU-Kommission angenommenen Verpflichtung im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1524 der Kommission vom 5. September 2017 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller; ABl. L 230 vom 6. September 2017, S. 11.

Die EU-Kommission widerruft mit Wirkung vom 7. September 2017 die mit Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (ABl. L 325 vom 5. Dezember 2013, S. 214) bestätigte Annahme der Verpflichtung in Bezug auf folgende Hersteller:

Name des UnternehmensTARIC-Zusatzcode
Alternative Energy (AE) Solar Co. LtdB799
Wuxi Saijing Solar Co. LtdB890

Der Widerruf erfolgt in beiden Fällen, da die Unternehmen gegen Bedingungen der Verpflichtung verstoßen haben.

Folge des Widerrufs ist, dass für die betroffenen Waren dieser ausführenden Hersteller automatisch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung (7. September 2017) bei der Einfuhr in die EU der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 (ABl. L 56 vom 3. März 2017, S. 131) eingeführte endgültige Antidumpingzoll sowie der gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 (ABl. L 56 vom 3. März 2017, S. 1) aufrechterhaltene endgültige Ausgleichzoll anzuwenden ist.

Die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Verpflichtungsrechnungen werden für nichtig erklärt. Die fälligen Antidumping- und Ausgleichszölle werden vereinnahmt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017