Tablet-Halterungen – Die Waren sind nach stofflicher Beschaffenheit einzureihen

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 199. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Mai 2019:

Warenbeschreibung:

Tablet-Halterungen

Tablet-Halterungen dienen grundsätzlich zur Halterung eines Tablets. Dabei gibt es verschiedene Modelle und unterschiedliche Einsatzzwecke. Einige können an einer Kopfstütze in einem Kfz angebracht werden, andere sind für den Schreibtisch gedacht und lassen sich in eine bestimmte für den Anwender angenehme Position einstellen oder haben einen Schwenkmechanismus.

Die Tablet-Halterungen können aus verschiedenen Materialien bestehen, z.B.: aus Kunststoff oder Metall, häufig aus Aluminium.

Einreihung:

Die Waren sind nach stofflicher Beschaffenheit einzureihen.

Begründung:

Eine Einreihung in die Position 8473 als Teile oder Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8470 bis 8472 bestimmt sind, ist aufgrund von Einreihungsmaßnahmen, die bisher erlassene Einreihungsgrundsätze festlegen, ausgeschlossen. Eine Einreihung als Teil eines Tablets ist ausgeschlossen, da der Artikel für die Funktion dieses Tablets nicht unabdingbar ist. Eine Einreihung als Zubehör für das Tablet ist ebenfalls ausgeschlossen, da der Artikel das Tablet weder für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, noch dessen Verwendungsmöglichkeit erweitert oder mit deren Hilfe eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Maschine stehende Sonderarbeit ermöglicht (siehe Rechtssache C-152/10, Unomedical, ECLI: EU: C: 2011: 402, Absätze 29 und 36). Folglich sind die Waren nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen. Die HS-Erläuterungen zu Position 8473 (zweiter Absatz) schließen eine Einreihung der betreffenden Waren als Zubehör ebenfalls aus.

Quelle: Zoll.de

Gerät zur Dokumentenprüfung – 9031 49 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 199. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Mai 2019:

Warenbeschreibung:

Ein Gerät zur Dokumentenprüfung, bestehend aus den folgenden Komponenten:

– ein Dokumentenspeicher,

– eine Videokamera (ohne eingebauten Datenträger),

– Lichtfilter,

– verschiedene Lichtquellen (z.B. ultraviolettes, weißes, infrarotes Licht),

– ein Kartenlesegerät mit Funkfrequenz-Identifikation (RFID).

Das Gerät dient der Echtheitsprüfung von Pässen, Personalausweisen, Reisedokumenten, Passstempeln, Banknoten, Führerscheinen, Kfz-Zulassungsbescheinigungen und anderen fahrzeugbezogenen Dokumenten, Unterschriften und Handschriftfragmenten, Gemälden, Steuerstempeln und anderen Sicherheitsdokumenten. Die optischen Elemente in Kombination mit der Kamera ermöglichen eine UV- und IR-Untersuchung. Das Gerät dient der optischen Visualisierung der Sicherungselemente in verschiedenen Dokumenten mittels verschiedener Lichtarten. Nach der Bildaufnahme steht eine Bildverarbeitung zur Verfügung (kann auch im manuellen Modus abgeschlossen werden), wie z.B. Vergleich, Messungen (z.B. Abstand zwischen zwei Punkten), digitale Verarbeitung, etc. Die Lesung von maschinenlesbaren Zonen (MRZ) und die RFID-Lesung werden automatisch durchgeführt.

Einreihung:

Einreihung gemäß AV 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, dem Wortlaut der KN-Codes 9031, 9031 49 und 9031 49 90.

Begründung:

Das Gerät verfügt über eine Digitalkamera zur Bilderfassung und optische Mess- und Prüfinstrumente zur Dokumentenprüfung. Aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale übt das Gerät die Funktion eines Spektralkomparators der Position 9031 aus, welche die Hauptfunktion darstellt (siehe auch Erläuterungen zum HS zu Position 9031, Buchstabe (B), Ziffer 1)). Daher ist es als andere optische Instrumente und Geräte in die Unterposition 9031 49 90 einzureihen.

Quelle: Zoll.de

Hauptplatine für Alarmanlagen – 8531 90 00

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 199. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Mai 2019:

Warenbeschreibung:

Hauptplatine für Alarmanlagen

Bei der Ware handelt es sich um eine Hauptplatine, die aus einer gedruckten Schaltung mit aktiven Bauelementen (z. B. Dioden und Transistoren) und passiven Bauelementen (z. B. Widerständen und Kondensatoren) besteht. Die Hauptplatine ist zur Befestigung in der Alarmanlage gedacht.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1 und 6 sowie der Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI als Teil eines elektrischen Hör- und Sichtsignalgeräts in den KN-Code 8531 90 00 einzureihen.

Begründung:

Es handelt sich um eine Baugruppe, die in ein Alarmsystem eingebettet werden soll, um alle seine Funktionen zu bedienen und zu steuern. Sie wird nicht für die elektrische Steuerung einer anderen Maschine verwendet. Tatsächlich ist sie der Hauptfunktionsteil des Alarmsystems. Daher fällt die Platine nicht unter Anmerkung 2 (a) zu Abschnitt XVI, da sie von keiner der Positionen der Kapitel 84 und 85 der KN erfasst wird. Die Platine fällt jedoch unter Anmerkung 2 (b) zu Abschnitt XVI, die besagt, dass „Teile“, sofern sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine geeignet sind. . . der Position dieser Maschine zuzuweisen sind.

Quelle: Zoll.DE

EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Beschluss (GASP) 2019/1210 des Rates vom 15. Juli 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 191 vom 17. Juli 2019, S. 9

Die eigenständige EU-Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, wurde überprüft. Die bestehenden Sanktionen, die aus einem Reiseverbot und dem Einfrieren von Vermögenswerten bestehen, wurden bestätigt. Die Sanktionen betreffen insgesamt 57 Personen und neun Einrichtungen. Die Anhänge II und III des Beschlusses (GASP) 2016/849 werden entsprechend aktualisiert.
Darüber hinaus unterliegen weiterhin alle 80 Personen und 75 Einrichtungen, die auf den Listen der Vereinten Nationen stehen, restriktiven Maßnahmen.

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1207 des Rates vom 15. Juli 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. 191 vom 17. Juli 2019, S. 1.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Die Liste der benannten Personen und Organisationen in den Anhängen XV, XVI, XVII und XVIII wurde überprüft; die Angaben zur einer Person in Anhang XVI wurde aktualisiert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

EU/Südsudan – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/1211 des Rates vom 15. Juli 2019 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/740 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan; ABl. L 191 vom 17. Juli 2019, S. 11.

Die Angaben zu einer Person in Anhang I des Beschlusses 2015/740/GASP werden aktualisiert. Dieser Anhang enthält die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1208 des Rates vom 15. Juli 2019 zur Durchführung des Artikels 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan; ABl. L 191 vom 17. Juli 2019, S. 4.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Durchführungsbeschluss umgesetzt. Anhang I der Verordnung (EU) 2015/735 wird geändert: Die Angaben zu einer Person werden aktualisiert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

EU/Mali – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/1216 des Rates vom 17. Juli 2019 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali; ABl. 192 vom 18. Juli 2019, S. 26.

Fünf weitere Personen werden auf die Liste der Personen gesetzt, gegen die ein Reiseverbot gilt. Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2017/1775 wird entsprechend geändert. Hintergrund ist eine Entscheidung des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

Mit dem Beschluss des Rats (GASP) 2017/1775 wurde die Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in Europäisches Recht umgesetzt. Gegenüber Personen und Einrichtungen, die den Friedensprozess, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen, können Sanktionen ausgesprochen werden. Hierzu zählen u.a. Reisebeschränkungen in Form von Einreiseverboten in die Europäische Union.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur bei den Positionen 2206 und 2208.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union  vom 1.7.2019 C 219/4 

thumbnail of Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur 01.07.2019

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

EU/Vietnam – Freihandelsabkommen unterzeichnet

Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Vietnam ist am 30.6.19 in Hanoi unterzeichnet worden. Nach Ratifizierung durch die vietnamesische Nationalversammlung und die Zustimmung des Europäischen Parlaments wird das Abkommen voraussichtlich Ende 2019 / Anfang 2020 in Kraft treten.

Vorläufiger Wortlaut der Abkommen:  http://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=1437

 

Quelle: European Commission

Mercosur und EU einigen sich auf umfassendes Handelsabkommen

Nach Informationen der EU-Kommission haben die Europäische Union und der Mercosur nach langjährigen Verhandlungen am 28. Juni 2019 in Brüssel eine politische Einigung für ein umfassendes Handelsabkommen erzielt. Die EU ist damit der erste große Handelspartner mit dem der Mercosur (Mercado Comun del Sur) ein solches Handelsabkommen beschließt. Der Mercosur besteht aus den Ländern Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay.

Mit dem Abkommen wird ein großer Teil der Zölle auf Einfuhren von Industrieprodukten aus der EU in den Mercosur wegfallen.

Das Handelsabkommen ist Teil eines weitreichenden Assoziierungsabkommens zwischen den beiden Handelsblöcken, das aus einem politischen Teil und einem Handelsteil besteht.

Beide Handelsblöcke werden nunmehr den Text des Handelsabkommens einer rechtlichen Überprüfung im Hinblick auf die Inhalte des Assoziierungsabkommens unterziehen. Die EU-Kommission lässt den Text anschließend in sämtliche Amtssprachen der EU übersetzen und legt das Assoziierungsabkommen dann den EU-Mitgliedsstaaten und dem Europäischen Parlament zur Zustimmung vor.

Quelle: EU-Kommission