Antidumping – Rohre und Hohlprofile mit Ursprung in Nordmazedonien, Russland und der Türkei

Einstellung des Antidumpingverfahrens

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1109 der Kommission vom 27. Juni 2019 zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von geschweißten Rohren und Hohlprofilen mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen nicht rostender Stahl) mit Ursprung in der Republik Nordmazedonien, Russland und der Türkei; ABl. L 175 vom 28. Juni 2019, S. 39.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019

 

Antidumping – Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China

Änderung der Durchführungsverordnungen

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1099 der Kommission vom 27. Juni 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 175 vom 28. Juni 2019, S. 14.

Die Einfuhr von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- und Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China unterliegt einer Antidumpingmaßnahme, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 eingeführt wurde, geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1932.

Das Unternehmen Fujian Dehua Sanfeng Ceramics Co. Ltd wird in die Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller aufgenommen (siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013). Somit gilt für das Unternehmen ein Antidumpingzollsatz in Höhe von 17,9 Prozent auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019

EU/Russische Föderation – Restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Lage in der Ukraine

Verlängerung der Sanktionen

Beschluss (GASP) 2019/1108 des Rates vom 27. Juni 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren; ABl. L 175 vom 28. Juni 2019, S. 38.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019

Antidumping – Bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der VR China

Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1087 der Kommission vom 19. Juni 2019 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4455)); ABl. L 171 vom 26. Juni 2019, S. 117.

Auf Einfuhren wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der VR China werden Antidumpingzölle erhoben (zuletzt aufrechterhalten durch die Verordnung (EU) Nr. 502/2013).

Mit dem vorliegenden Durchführungsbeschluss veröffentlicht die Europäische Kommission mehrere Entscheidungen hinsichtlich der Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll.

Geregelt sind folgende Fälle:

  • vom Antidumpingzoll befreite Parteien (Art. 1);
  • Parteien, für die eine Befreiung oder Aussetzung gilt und deren Bezugsangaben zu aktualisieren sind (Art. 2);
  • untersuchte Parteien (Art. 3);
  • Parteien, für die die Aussetzung aufgehoben wird (Art. 4);
  • Partei, der die Befreiung entzogen wird (Art. 5).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019

 

Einpressbolzen aus Stahl – 7318 15 95

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1082 DER KOMMISSION vom 20. Juni 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklaturt  vom 26.6.2019  L 171/5

Warenbeschreibung:

Einpressbolzen aus Stahl. Er besteht aus einem Gewindeschaft und einem runden, flachen, glatten Kopf mit einer darunter befindlichen Rändelung. Die Dimensionierung kann unterschiedlich sein. Die Ware wird mithilfe einer hydraulischen oder pneumatischen Presse an Metallblechen geringer Dicke befestigt. Der Kopf verbleibt exakt auf der Höhe des Blechs, während sich der Gewindeteil in senkrechter Position zum Blech befindet. Dadurch entsteht ein Außengewinde, das es ermöglicht, das Blech mittels einer zusätzlichen Mutter mit einem anderen Element zu verbinden, das reversibel abgeschraubt werden kann.

 

Begründung:

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7318, 7318 15 und 7318 15 95. Die Ware hat ein Gewinde und wird dazu verwendet, Waren so zusammenzumontieren oder zu befestigen, dass sie leicht und ohne Beschädigung wieder demontiert werden können. Sie weist die objektiven Merkmale einer Schraube der Position 7318 auf. Daher ist die Einreihung in den KN- Code 7318 19 00 als andere Waren mit Gewinde ausgeschlossen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 7318 Buchstabe A). Die Ware ist somit in den KN-Code 7318 15 95 als andere Schrauben aus Stahl einzureihen.

 

Einreihung (KN-Code):

7318 15 95

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019

 

Neuregelungen bei der Strom- und Energiesteuer

Inkrafttreten wesentlicher Teile des „Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiung sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften“ zum 1. Juli 2019

Zum 1. Juli 2019 treten wesentliche Teile des im Bundesgesetzblatt 2019 Teil I Nr. 23, S. 856 vom 27. Juni 2019 verkündeten „Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2019“ in Kraft.

Hinweise zur Umsetzung des Gesetzes werden voraussichtlich Mitte Juli zur Verfügung gestellt. Die dazugehörigen Formulare werden – soweit nicht bereits geschehen – in den kommenden Wochen veröffentlicht.

thumbnail of Gesetz stromsteuer

Quelle: Zoll.de

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 1210/2003 – Irak

Die Verordnung über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 steht zum Download bereit.

thumbnail of Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen 01.07.2019

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

EU – Änderung der autonomen Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren zum 1.7.2019

Verordnung (EU) 2019/998 des Rates vom 13. Juni 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren; ABl. L 163 vom 20. Juni 2019,S. 13.

Mit der Verordnung (EU) Nr.1388/2013 wurden autonome Zollkontingentefür bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren eröffnet. Damit soll die ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Europäischen Union nur in unzureichendem Maße hergestellt werden, sichergestellt werden. Die Zollkontingente werden regelmäßig überprüft und angepasst.

thumbnail of Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente l163 20.06.2019

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

EU – Aktualisierung der Zollaussetzungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren zum 1.7.2019

Verordnung (EU) 2019/999 des Rates vom 13. Juni 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren; ABl. L 163 vom 20. Juni 2019,S. 27.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 wurden die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren ausgesetzt, die in der Europäischen Union nicht oder nur in einem unzureichenden Maße verfügbar sind. So soll eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung sichergestellt werden.

Die Zollaussetzungen werden regelmäßig überprüft und angepasst. Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 wird durch einen neuen Anhang ersetzt; alle Änderungen sind mit einem * gekennzeichnet.

thumbnail of Aussetzung der autonomen Zollsätze l163 20.06.2019

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.