Verlängerung des Einfuhrverbots für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol

Beschluss (GASP) 2019/1018 des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion; ABl. L 165 vom 21. Juni 2019, S. 69.

Die Europäische Union hat nach Überprüfung des Beschlusses 2014/386/GASP das bestehende Einfuhrverbot von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union um eine weiteres Jahr bis zum 23. Juni 2020 verlängert.

Der Rat erkennt die rechtswidrige Annexion der Krim und von Sewastopol durch die Russische Föderation nicht an und verurteilt sie weiterhin.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

Antidumping/Antisubvention – Rohre aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien

Wiederaufnahme der Antidumping- und Antisubventionsuntersuchung

Bekanntmachung der Wiederaufnahme der Untersuchungen infolge der Urteile vom 10. April 2019 in den Rechtssachen T-300/16 und T-301/16 im Hinblick auf die Durchführungsverordnungen (EU) 2016/387 und (EU) 2016/388 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls bzw. eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien; ABl. C. 209 vom 20. Juni 2019, S. 35.

Die Kommission hat beschlossen, die Antisubventions- und Antidumpinguntersuchungen betreffend die Einfuhr von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien, die zur Verabschiedung der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/387 und (EU) 2016/388 führten wieder aufzunehmen, soweit Jindal Saw Ltd. betroffen ist.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

Mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung

Antrag und Bewilligung

Ein wesentliches Ziel des Unionszollkodex (UZK) ist es, sämtlichen Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden (Anträge, Mitteilung zollseitiger Entscheidungen) elektronisch abzubilden (Art. 6 UZK).

Zu diesem Zweck stellt die Europäische Kommission auf ihrer Internetseite ein EU-Trader Portal (EU-TP) zur Verfügung.

Um Anträge über das EU-TP stellen zur können, ist neben einer gültigen EORI-Nummer auch ein EU-Nutzerkonto (EU-Login) erforderlich. Die Einrichtung eines solchen Nutzerkontos ist mit dem Antragsformular 05700 bei der Generalzolldirektion, Direktion II, Team Stammdatenmanagement – Dienstort Dresden – zu beantragen.

Anträge auf Erteilung mitgliedstaatenübergreifender Bewilligungen, d.h. Bewilligungen, an denen mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist (z.B. ehemalige Einzige Bewilligungen), sind daher ausschließlich in elektronischer Form über das EU-TP zu stellen. Umfangreiche Datensätze können anhand der von der EU-Kommission zur Verfügung gestellten und hier unter Formulare hinterlegten „Antragstemplates“ (z.B. Aufstellung der Warenorte oder der Warenart) im EU-TP hochgeladen werden.

Die im „Zusatzblatt nationale Angaben“ geforderten Daten werden nicht im EU-TP hochgeladen. Für die eventuell erforderlichen nationalen Angaben ist das „Zusatzblatt nationale Angaben“ verpflichtend zu verwenden und dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer direkt zu übermitteln.

Die Bearbeitung des Antrags übernimmt das zuständige Hauptzollamt.

Zollrechtliche Bewilligungen, die ausschließlich in Deutschland abgewickelt werden, d.h. bei denen kein anderer Mitgliedstaat beteiligt ist, sind weiterhin papiermäßig mit den im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellten Formularen beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Die Antragstellung über das EU-TP ist in diesem Fall nicht zulässig.

Besonderheiten

Anträge auf Erteilung einer Bewilligung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Anträge auf Erteilung der Bewilligung AEO sind nicht Gegenstand des EU-TP. Sie sind weiterhin entweder papiermäßig mit dem Antragsformular 0390 oder elektronisch unter Verwendung des Internetantrags (IAEO) zu stellen.

Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zur vereinfachten Zollwertermittlung (CVA)

Anträge auf Erteilung der Bewilligung CVA sind nur dann über das EU-TP zu stellen, wenn eine Ausweitung auf zwei oder mehrere Mitgliedstaaten beantragt wird. Sofern die Bewilligung CVA ausschließlich in Deutschland in Anspruch genommen werden soll, ist der Antrag wie bisher in Papierform direkt beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.

Anträge auf Erteilung der Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs (RSS) und der Bewilligung für die Erstellung der Wiegenachweise für Bananen (AWB)

Anträge auf Erteilung der Zulassung RSS und der Bewilligung AWB sind immer in elektronischer Form über das EU-TP zu stellen. Eine papiermäßige Antragstellung ist seit dem 2. Oktober 2017 nicht mehr möglich.

Eine mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung kann grundsätzlich nur nach vorheriger Abstimmung mit den Zollbehörden der beteiligten EU-Mitgliedstaaten erteilt werden. Hierzu wird ein sogenanntes Konsultationsverfahren eingeleitet.

In Deutschland ist die Kontaktstelle Konsultationsverfahren (KKV) beim Hauptzollamt Nürnberg für die Durchführung des Konsultationsverfahrens zuständig.
Es empfiehlt sich, vor Antragstellung mit dem zuständigen Hauptzollamt oder der Kontaktstelle Konsultationsverfahren Kontakt aufzunehmen.

 

Quelle: Zoll.de

EU/Malediven – Restriktive Maßnahmen EU

Aufhebung der Maßnahmen

  • Beschluss (GASP) 2019/993 des Rates vom 17. Juni 2019 zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2018/1006 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Republik Malediven; ABl. L 160 vom 18. Juni 2019, S. 25.Die im Juli 2018 erlassenen restriktiven Maßnahmen angesichts der Lage in der Republik Malediven werden mit Wirkung vom 19.6.2019 aufgehoben.
  • Verordnung (EU) 2019/985 des Rates vom 17. Juni 2019 zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1001 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Republik Malediven; ABl. L 160 vom 18. Juni 2019, S. 1.Mit der Verordnung wird die im Juli 2018 erlassene Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Republik Malediven auf der Grundlage des oben genannten Beschlusses mit Wirkung vom 19.6.2019 aufgehoben.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Ergänzung der Ausnahmebestimmungen in Anlage II des Übereinkommens in Bezug auf das Mitteleuropäische Freihandelsabkommen (CEFTA)

Beschluss Nr. 2/2017 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan- Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 16. Mai 2017 zur Änderung der Bestimmungen der Anlage II zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa- Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln durch Einführung der Möglichkeit der Zollrückvergütung und der vollständigen Kumulierung im Handel gemäß dem Mitteleuropäischen Freihandelsabkommen (CEFTA), an dem die Republik Moldau und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union beteiligt sind [2019/940]; ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 76

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln enthält in Anlage II besondere Bestimmungen, die abweichend von den grundsätzlichen Bestimmungen in Anlage I, im Handel zwischen einzelnen Vertragsparteien anwendbar sind.

Neu in Anlage II des Übereinkommens aufgenommen wurden die Anhänge XIII, G und H, die die Bedingungen für die Anwendung des Verbots der Zollrückerstattung und der vollständigen Kumulierung im Handel zwischen den CEFTA-Staaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Moldau) festlegen.

Die neu aufgenommenen Ausnahmeregelungen gelten ab 1.7.2019.

thumbnail of PAN-EUROPA-MITTELMEER-PRÄFERENZURSPNGSREGELN 07.06.2019

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Sportgürtel – 6307 90 10

Durchführungsverordnung (EU) 2019/925 der Kommission vom 3. Juni 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 148 vom 6. Juni 2019, S. 13.

 

Die nachstehend beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die genannten KN-Code eingereiht:

„Eine schlauchförmige Ware (sogenannter „Sportgürtel“) aus Gewirken, die zu 88 % aus Polyester und zu 12 % aus Elasthan besteht und einen Umfang von 66 cm aufweist. Die Ware besteht aus zwei rechteckigen, gleich großen gewirkten Stoffstücken, die aufeinander gelegt und an drei Seiten zusammengenäht sind und so einen wendbaren, elastischen „Sportgürtel“ bilden.

Die Ware verfügt über Reflektoren, eine Tasche mit Reißverschluss sowie zwei kleinen offenen Taschen, von denen eine mit einem elastischen Band versehen ist. Sie hat keine Verschlüsse.

Die Ware ist zum Tragen um die Taille, zum Beispiel während sportlicher Aktivitäten, bestimmt. In den Taschen können kleine Gegenstände wie Schlüssel, Kreditkarten usw. aufbewahrt werden.“

Der Sportgürtel weist die objektiven Merkmale einer konfektionierten Spinnstoffware auf. Die Ware dient nicht zur Aufbewahrung eines bestimmten Gegenstandes. Sie hat weder eine besondere Form noch Ausstattung auf der Innenseite.  Die Ware ist daher als andere „konfektionierte Ware aus Gewirken“ einzureihen:

Einreihung nach 6307 90 10

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019

 

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Campingmatte/Strandmatte – 6306 90 00

Durchführungsverordnung (EU) 2019/926 der Kommission vom 3. Juni 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 148 vom 6. Juni 2019, S. 16.

 

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Eine Ware in den Abmessungen von etwa 160 × 54 × 38 cm und einem Gewicht von etwa 1,5 kg, bestehend aus zwei zusammengefügten Spinnstofflagen und einer Polsterung aus Zellkunststoff. Die Innenseite des Spinnstoffgewebes ist mit Kunststoffen überzogen.

Die Ware verfügt über eine Rückenlehne, die aus einem teilweise in die Ware integrierten zusammenklappbaren Rahmen aus Metallstangen besteht. An der Kante der Rückenlehne ist eine Aufbewahrungstasche aufgenäht. Die Höhe der Rückenlehne kann mithilfe eines mit einer Kunststoffschnalle versehenen Riemens angepasst werden.

Die Ware kann für den Transport oder die Lagerung gefaltet werden. Sie ist mit einem an die oberen Ecken der Rückenlehne angenähten Trageriemen versehen, und es gibt mehrere Klettverschlussbänder, um die Rückenlehne beim Transport oder bei der Lagerung an der Liegefläche zu befestigen.

Die Ware ist als Campingmatte oder Strandmatte aufgemacht.“

Da die Spinnstoffe den größten Teil der Oberfläche ausmachen, verleihen sie der Ware ihren wesentlichen Charakter. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale (geringes Gewicht, zum Schutz mit Kunststoff überzogen, schnell aufbau- und verstaubar und leicht zu transportieren) ist die Ware für eine Verwendung im Freien, z. B. für Campingplätze, für den Strand usw., sowie für eine dortige vorübergehende Verwendung ausgelegt.

Die Ware ist daher als „andere Campingausrüstung“ einzureihen:

Einreihung nach 6306 90 00

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019