Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Ergänzung der Ausnahmebestimmungen in Anlage II des Übereinkommens in Bezug auf das Mitteleuropäische Freihandelsabkommen (CEFTA)

Beschluss Nr. 2/2017 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan- Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 16. Mai 2017 zur Änderung der Bestimmungen der Anlage II zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa- Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln durch Einführung der Möglichkeit der Zollrückvergütung und der vollständigen Kumulierung im Handel gemäß dem Mitteleuropäischen Freihandelsabkommen (CEFTA), an dem die Republik Moldau und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union beteiligt sind [2019/940]; ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 76

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln enthält in Anlage II besondere Bestimmungen, die abweichend von den grundsätzlichen Bestimmungen in Anlage I, im Handel zwischen einzelnen Vertragsparteien anwendbar sind.

Neu in Anlage II des Übereinkommens aufgenommen wurden die Anhänge XIII, G und H, die die Bedingungen für die Anwendung des Verbots der Zollrückerstattung und der vollständigen Kumulierung im Handel zwischen den CEFTA-Staaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Moldau) festlegen.

Die neu aufgenommenen Ausnahmeregelungen gelten ab 1.7.2019.

thumbnail of PAN-EUROPA-MITTELMEER-PRÄFERENZURSPNGSREGELN 07.06.2019

 

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