Warenverkehr mit dem Königreich Marokko

Mit Beschluss (EU) 2019/217 des Rates vom 28. Januar 2019, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 34/1 vom 6. Februar 2019, wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits veröffentlicht.

Danach gelten folgende Regelungen:

  1. Für Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara, die der Kontrolle der Zollbehörden des Königreichs Marokko unterliegen, gelten die gleichen Handelspräferenzen wie die, die von der Europäischen Union für unter das Assoziationsabkommen fallende Erzeugnisse gewährt werden.
  2. Das Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Zwecke der Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, auch in Bezug auf die Ursprungsnachweise.
    (Die Zollbehörden des Königreichs Marokko sind für die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 auf die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse zuständig.)
  3. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Königreichs Marokko sind damit betraut, die Anwendung des Protokolls Nr. 4 auf diese Erzeugnisse sicherzustellen.

Nach Abschluss der Verhandlungen haben die Europäische Union und das Königreich Marokko Folgendes vereinbart:
Das vorliegende Abkommen gilt unbeschadet der Standpunkte der Europäischen Union bzw. des Königreichs Marokko zum Status der Westsahara.

Die beiden Vertragsparteien bekräftigen ihre Unterstützung für den Prozess im Rahmen der Vereinten Nationen und unterstützen die Bemühungen des Generalsekretärs um eine endgültige politische Lösung im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen und auf der Grundlage der Resolutionen des Sicherheitsrates.

Das Abkommen findet seit dem 19. Juli 2019 Anwendung.

 

Quelle: Zoll.de

Neue Regelungen bei der Energie- und Stromsteuer

Steuerbefreiungen unter bestimmten Voraussetzungen nur noch für Strom aus erneuerbaren Energieträgern und aus hocheffizienten KWK-Anlagen

Zum 1. Juli 2019 ist das Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856) in Kraft getreten.

Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten zum 1. Juli 2019 aufgrund des Vorbehalts der Anzeige der beihilferechtlichen Vorschriften bei der Europäischen Kommission ist am 4. Juli 2019 (BGBl. I S. 908) erfolgt.

Neben verschiedenen Anpassungen in den Vorschriften des Energie- und Stromsteuerrechts sind insbesondere die Neuregelungen der Stromsteuerbefreiungen für Strom aus erneuerbaren Energieträgern und aus sogenannten Kleinanlagen bis zu 2 Megawatt Nennleistung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 Stromsteuergesetz von Bedeutung (vgl. Informationsschreiben). Die Europäische Kommission hat diese Steuerbefreiungen als Beihilfen eingestuft und eine Anpassung der bisherigen gesetzlichen Regelung gefordert.

Daher beschränkt sich die Steuerbefreiung nunmehr auf Strom aus erneuerbaren Energieträgern und aus hocheffizienten KWK-Anlagen. Damit geht auch in einigen Fällen eine Versteuerung von Strom, der in anderen Anlagen erzeugt wird, einher; dieser war bislang von der Steuer befreit gewesen.

Die Einstufung als Beihilfen erfordert zudem verschiedene Anzeige- und Mitteilungspflichten von den Betreibern der Anlagen, um die Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen zu können. Wichtigste Voraussetzung ist allerdings das Erfordernis einer Erlaubnis. Insbesondere Anlagenbetreiber, die Strom aus erneuerbaren Energieträgern in Stromerzeugungsanlagen mit mehr als 1 Megawatt Nennleistung oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt Nennleistung erzeugen, müssen hierfür bis spätestens 31. Dezember 2019 beim zuständigen Hauptzollamt einen Antrag stellen, um die Steuerbefreiungen ab dem 1. Juli 2019 weiterhin in Anspruch nehmen zu können.

Die erforderlichen Formulare stehen zur Verfügung. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird empfohlen, die Anträge frühestmöglich zu stellen.

Quelle: Zoll.de

Neue Formulare für die Beantragung einer Bewilligung als ermächtigter Ausführer oder der buchmäßigen Trennung

Für die Inanspruchnahme des Verfahrens „ermächtigter Ausführer“ bzw. des Verfahrens der „buchmäßigen Trennung“ von Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft ist eine Bewilligung durch das zuständige Hauptzollamt auf Grundlage eines schriftlichen Antrags erforderlich.
Zur Erleichterung und Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens sind für die Antragsstellung zukünftig verbindlich die elektronisch ausfüllbaren Antragsformulare zu verwenden, die im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung online zur Verfügung stehen oder über Zoll online abrufbar sind.

Der mit den erforderlichen Angaben vervollständigte Antrag ist auszudrucken und unterschrieben mit den notwendigen Anlagen dem örtlich zuständigen Hauptzollamt zuzuleiten.

 

Quelle: Zoll.de

Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2016/44

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.

thumbnail of restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen 05.08.2019

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

Gesellschaftsspiel, das speziell für Kinder konzipiert – 9504 90 80

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 199. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Mai 2019:

Warenbeschreibung:

Ein Gesellschaftsspiel, das speziell für Kinder konzipiert ist und dessen Ziel darin besteht, Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Konzentration zu trainieren und sich Wissen aus verschiedenen Bereichen anzueignen. Bestandteile des Spiels sind eine Reihe zweiseitig bedruckter Karten sowie eine Sanduhr, ein Würfel und Spielregeln. Jede Spielkarte enthält einerseits Bildinformationen zum Thema und andererseits dazugehörige Fragen. Die Antworten sind stets auf der Bildseite der Karte zu finden.

Einreihung

 

Das Spiel ist in Anwendung der AV 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, dem Wortlaut der KN-Codes 9504, 9504 90 und 9504 90 80 sowie den Erläuterungen zum HS zu Position 9504, Ziffer 11) einzureihen.

Begründung:

Die Interaktion, Fragen und Antworten sowie die Art und Weise, wie die Karten verwendet werden, sind die entscheidenden Merkmale, um eine Einreihung der Ware als Spielkarten auszuschließen. Die Ware ist daher als „andere Spiele“ unter den KN-Code 9504 90 80 einzureihen.

Quelle: Zoll.de

Haushaltskonservenglas, sogenanntes „Gewürzglas mit Bügelverschluss“ – in die KN-Codes 7010 90 61 oder 7010 90 67 („andere“) einzureihen

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 199. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Mai 2019:

Warenbeschreibung:

Haushaltskonservenglas, sogenanntes „Gewürzglas mit Bügelverschluss“: zylinderförmiges Behältnis aus klarsichtigem Glas, mit einem Deckel aus Kunststoff und einer Dichtung und einem Bügelverschluss aus unedlem Metall.

Einreihung

Gewürzgläser sind als Konservengläser in die KN-Codes 7010 90 61 oder 7010 90 67 („andere“) einzureihen. Die Einreihung erfolgt gemäß AV 1 und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der Position 7010 und den KN-Codes 7010 90 und 7010 90 61 und 7019 90 67. Eine Einreihung in den KN-Code 7010 90 10 ist ausgeschlossen, da die betreffende Ware nicht zum Sterilisieren geeignet ist.

Quelle: Zoll.de

Abfallbehälter mit Rädern

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 199. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Mai 2019:

Warenbeschreibung:

Abfallbehälter mit Rädern. Bei der Ware handelt es sich um Kunststoffbehälter mit einem Fassungsvermögen von 660 Liter (260 kg), die mit vier Schwenkrollen ausgestattet sind. Der Behälter hat einen Deckel und Griffe, die das Bewegen des Behälters erleichtert. Der Abfallbehälter verfügt zudem an beiden Seiten über Zapfen zum Anheben der Ware durch das Müllfahrzeug.

Einreihung

Die Abfallbehälter können nicht als Hauswirtschaftsartikel der Position 3924 angesehen werden. Sie sind in erster Linie dazu bestimmt, Müll oder Haushaltsabfälle zu sammeln und zu lagern. Die Waren sind mit Rädern versehen, um den Transport vom Haus zum Straßenrand zu erleichtern. Infolgedessen sind die Abfallbehälter nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in die Position 3926 als „andere Waren aus Kunststoffen“ einzureihen.

Quelle: Zoll.de

Sonnenblende für Kfz-Windschutzscheiben aus Kunststoff – in die Position 3926

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 199. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Mai 2019:

Warenbeschreibung:

Sonnenblende für Kfz-Windschutzscheiben aus Kunststoff, Unterseite aus EPE-Schaumstoff, Oberseite mit Aluminiumfolie beschichtet, in PU-Tasche gefaltet. Nur die Oberseite (Vorderseite) ist mit Aluminiumfolie beschichtet. Die Aluminiumfolie ist maximal 0,2 mm dick. Die Schutzblende ist geformt, hat abgerundete Ecken, die Kanten sind genäht, und an den Seiten befinden sich hervorstehende Teile, durch die die Folie an der Autotür befestigt wird.

Einreihung

 

Das Erzeugnis wird nach seiner stofflichen Beschaffenheit in die Position 3926 als „andere Waren aus Kunststoffen“ eingereiht.

Begründung:

 

Eine Einreihung in die Position 8708 kommt nicht in Betracht, da die Sonnenblende für die Funktion des Kraftfahrzeugs nicht unabdingbar ist, und daher als „Zubehör“ anzusehen ist. Der Begriff „Zubehör“ bedeutet, dass es sich um eine auswechselbare Vorrichtung handelt, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen (siehe Rechtssache C-152/10, Unomedical, ECLI: EU: C: 2011: 402, Randnrn. 29 und 36).

Quelle: Zoll.de

Aktuator für einen Turbolader – 8412 39 00 einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 199. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Mai 2019:

Warenbeschreibung:

Aktuator für einen Turbolader

Ein pneumatischer Regler für einen Turbolader, bei dem es sich um eine Ladedruckdose handelt, mit der die Änderung des Luftdrucks mittels einer verformbaren Membran und Feder in die Bewegung des Dorns umgewandelt wird.

Aus technischer Sicht ist der Regler Teil des Turboverdichters. Mit ihm wird die Geschwindigkeit des Turboverdichters durch die Bewegung des Regelungshebels reguliert. Durch den entsprechenden Mechanismus wird die Position der Schaufeln auf der so genannten Abgassteuerung in einer Turboverdichtungsturbine geändert. Die Ladedruckdose besteht aus Metall (Aluminium und Stahl) und einer Gummimembran.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1 und 6 und der Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XVI als andere pneumatische Druckluftmotoren in die Unterposition 8412 39 00 einzureihen.

Begründung:

Auch wenn der Regler aus technischer Sicht Teil einer Gasturbine des Typs ist, der unter die Position 8411 fällt, werden gemäß Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XVI Teile, die Waren sind, die unter eine der Positionen des Kapitels 84 oder 85 fallen (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8487, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) in jedem Fall in ihre jeweilige Position eingereiht.

 

Gesondert gestellte pneumatische Stellvorrichtungen werden in den HS-Erläuterungen zu Position 8412 ausdrücklich in Buchstabe C) Nr. 3) erwähnt, daher ist die betreffende Ware unter Anwendung der Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XVI in die Position 8412 einzureihen und hier insbesondere in den KN-Code 8412 39 00 als andere pneumatische Druckluftmotoren.

 

Quelle: Zoll.de

Rückenbandage – in die Position 6212 einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 199. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Mai 2019:

Warenbeschreibung:

Eine Rückenbandage mit u.a. folgenden Eigenschaften:

– konfektioniert;

– aus elastischem Textilmaterial, hauptsächlich aus synthetischen Gewirken oder Gestricken (Neopren);

– mit einem Klettverschluss an beiden Enden versehen;

– auf der Rückseite mit 2 abnehmbaren vorgeformten Kunststoffträgern.

Die Rückenbandage ist zusammen mit einer elastischen Binde aus 14 elastischen Strängen mit Klettverschluss verpackt. Der Artikel soll den Rücken unterstützen. Die beabsichtigte Wirkung auf die Stützung des Rückens wird nur durch die Elastizität der Rückenbandage erreicht. Der Artikel ist nicht individuell an eine bestimmte Behinderung eines Patienten anpassbar.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1 und 6 und der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 90 und unter Bezugnahme auf die HS-Erläuterungen zu Position 6212 Nr. 7) als „Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken“ in die Position 6212 einzureihen.

Quelle: Zoll.de