Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der VR China

Widerruf der von der EU-Kommission angenommenen Verpflichtung im Hinblick auf fünf ausführende Hersteller

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1382 der Kommission vom 16. August 2016 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf fünf ausführende Hersteller; ABl. L 222 vom 17.8.2016, S. 10.

Die EU-Kommission widerruft mit Wirkung vom 18.8.2016 die mit Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214) bestätigte Annahme der Verpflichtung in Bezug auf

Delsolar (Wujiang) Ltd zusammen mit seinem verbundenen Unternehmen in der Union, für die der folgende gemeinsame TARIC-Zusatzcode gilt: B792;

CNPV Dongying Solar Power Co. Ltd, für das der folgende TARIC-Zusatzcode gilt: B813;

MOTECH (Suzhou) RENEWABLE ENERGY CO. LTD, für das der folgende TARIC-Zusatzcode gilt: B852;

Xi’an LONGi Silicon Materials Corp. und Wuxi LONGi Silicon Materials Co. Ltd, für die der folgende gemeinsame TARIC-Zusatzcode gilt: B897; und

LERRI Solar Technology (Zhejiang) Co. Ltd zusammen mit seinem verbundenen Unternehmen in der Union, für die der folgende gemeinsame TARIC-Zusatzcode gilt: B898;

Der Widerruf erfolgt, nachdem

eine Analyse der EU-Kommission ergeben hat, dass die Überwachung der Verpflichtung für Delsolar und MOTECH undurchführbar ist, da beide ein verbundenes Unternehmen in Taiwan haben, dem im Rahmen von Umgehungsuntersuchungen (Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 [ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 76] und Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 [ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 56]) eine Befreiung gewährt wurde;

LERRI Solar der Kommission im März 2016 mitgeteilt hat, dass es seine Verpflichtung zurücknehmen wolle und

Xi’an LONGi und CNPV der Kommission im Mai 2016 mitgeteilt haben, dass sie ebenfalls ihre Verpflichtung zurücknehmen wollten.

Folge des Widerrufs ist, dass für betroffene Waren dieser ausführenden Hersteller automatisch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung (18.8.2016) bei der Einfuhr in die EU der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1) eingeführte endgültige Antidumpingzoll und der mit Artikel 1 der Durchführungsverord-nung (EU) Nr. 1239/2013 (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66) eingeführte endgültige Ausgleichszoll anzuwenden ist.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

 

 

Antidumping – Bügelbretter und -tische mit Ursprung in der VR China

Umfirmierung eines Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt

Bekanntmachung betreffend die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union: Umfirmierung eines Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt; ABl. C 298 vom 18.8.2016, S. 3.

Die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China unterliegen endgültigen Antidumpingzöllen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 695/2013 des Rates (ABl. L 198 vom 23.7.2013, S. 1) eingeführt wurden.

Foshan Shunde Yongjian Housewares and Hardware Co. Ltd, ein Unternehmen in der Volksrepublik China, dessen Ausfuhren von Bügelbrettern und -tischen in die Union aufgrund der genannten Verordnung einem unternehmensspezifischen Antidumpingzoll von 18,1 % unterliegen, hat der Kommission mitgeteilt, dass es seinen Firmennamen am 12. Januar 2016 in Guangdong Wireking Household Supplies Co. Ltd geändert hat.

Die Kommission hat die vorgelegten Angaben geprüft und gelangte zu dem Schluss, dass die Feststellungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 695/2013 in keiner Weise berührt.

Daher ist die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 695/2013 auf „Foshan Shunde Yongjian Housewares and Hardware Co. Ltd, Foshan“ zu verstehen als Bezugnahme auf „Guangdong Wireking Household Supplies Co. Ltd, Foshan“.

Der ursprünglich Foshan Shunde Yongjian Housewares and Hardware Co. Ltd, Foshan zugewiesene Zollsatz (18,1 %) und der TARIC-Zusatzcode A785 gelten künftig für Guangdong Wireking Household Supplies Co. Ltd, Foshan.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

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Antidumping – Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der VR China und Vietnam

Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls für dreizehn ausführende chinesische Hersteller

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395 der Kommission vom 18. August 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Buckinghan Shoe Mfg Co. Ltd., Buildyet Shoes Weiterlesen

Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der VR China

Widerruf der von der EU-Kommission angenommenen Verpflichtung im Hinblick auf drei ausführende Hersteller; Widerruf von Verpflichtungsrechnungen

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1402 der Kommission vom 22. August 2016 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium Weiterlesen

Antidumping – Bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China, ausgeweitet auf Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 288 vom 9.8.2016, S. 3.

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 384 vom 18.11.2015, S. 5) erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung. Der begründete Antrag wurde von Alliance for the Defence of Open Mesh Fabrics, im Namen von Herstellern, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern entfallen, eingereicht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Antidumping – Manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon mit Ursprung in der VR China

Ausweitung der Maßnahme

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1346 der Kommission vom 8. August 2016 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 des Rates, geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 des Rates, eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren geringfügig veränderter manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 214 vom 9.8.2016, S. 1.

Die EU-Kommission hat mit Wirkung vom 10.8.2016 den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 (ABl. L 112 vom 24.4.2013, S. 1) eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, d. h. Chassis und Hydraulik, mit Ursprung in der Volksrepublik China, auf dieselbe Ware ausgeweitet, die bei der Einfuhr mit einem sogenannten „Gewichtsanzeigesystem“ ausgestattet ist, das aus einem nicht im Chassis integrierten Wiegemechanismus besteht.

Die von der seit April 2013 bestehenden Maßnahme umfassten Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 8427 90 00 (TARIC-Codes 8427 90 00 11 und 8427 90 00 19) und ex 8431 20 00 (TARIC-Codes 8431 20 00 11 und 8431 20 00 19) eingereiht; die „ausgeweiteten“ Waren fallen unter die TARIC-Codes 8427 90 00 30 und 8431 20 00 50.

Der ausgeweitete Antidumpingzoll wird auch auf die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2346 der Kommission vom 15. Dezember 2015 (ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 43) zollamtlich erfassten Einfuhren von manuellen Palettenhubwagen und wesentlichen Teile davon, d. h. Chassis und Hydraulik erhoben. Mit der Einführung der ausgeweiteten Maßnahme wird die angeordnete zollamtliche Erfassung aufgehoben.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

 

Antidumping – Bestimmte Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in der VR China

Zollamtliche Erfassung der Einfuhren

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1357 der Kommission vom 9. August 2016 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 215 vom 10.8.2016, S. 23.

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sind angewiesen, die Einfuhren von Flacherzeugnissen aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl (ausgenommen rostfreier Stahl, Silicium-Elektrostahl, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl), warmgewalzt, nicht plattiert oder überzogen, nicht in Rollen, entweder mehr als 10 mm dick und mindestens 600 mm breit oder mindestens 4,75 mm aber höchstens 10 mm dick und mindestens 2 050 mm breit, mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union mit Wirkung vom 11.8.2016 zollamtlich zu erfassen.

Die von dieser Maßnahme betroffenen Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 7208 51 20, ex 7208 51 91, ex 7208 51 98, ex 7208 52 91, ex 7208 90 20, ex 7208 90 80, 7225 40 40, ex 7225 40 60 und ex 7225 99 00 (TARIC-Codes: 7208 51 20 10, 7208 51 91 10, 7208 51 98 10, 7208 52 91 10, 7208 90 20 10, 7208 90 80 20, 7225 40 60 10, 7225 99 00 30) eingereiht.

Die zollamtliche Erfassung endet spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Derzeit untersucht die Kommission im Rahmen eines Antidumpingverfahrens (Einleitungsbekanntmachung – ABl. C 58 vom 13.2.2016, S. 20), ob bei der Einfuhr von Flacherzeugnissen aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl (ausgenommen rostfreier Stahl, Silicium-Elektrostahl, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl), warmgewalzt, nicht plattiert oder überzogen, nicht in Rollen, entweder mehr als 10 mm dick und mindestens 600 mm breit oder mindestens 4,75 mm aber höchstens 10 mm dick und mindestens 2 050 mm breit mit Ursprung in der Volksrepublik China eine entsprechende Maßnahme zu ergreifen ist. Mit der zollamtlichen Erfassung soll sichergestellt werden, dass eine spätere Maßnahme gegenüber diesen Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung angewandt werden kann.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

 

 

Antidumping – Hochfeste Garne aus Polyestermit Ursprung in der VR China, Korea Rep. und Taiwan

Behandlung als neuer ausführender Hersteller (BNAH)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1356 der Kommission vom 9. August 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Republik Korea und in Taiwan, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 907/2011; ABl. L 215 vom 10.8.2016, S. 20.

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Antidumping – Kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Taiwan

Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung

Bekanntmachung der Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Taiwan; ABl. C 291 vom 11.8.2016, S. 7.

Die Europäischen Kommission hat auf Antrag der European Confederation of Iron and Steel Industries — „Eurofer“, der im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl entfallen, eine Untersuchung eingeleitet, ob sich die im August 2015 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Taiwan auf die Ausfuhrpreise, die Weiterverkaufspreise oder die späteren Verkaufspreise in der Union ausgewirkt haben.

Von der Untersuchung betroffen sind flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in Taiwan. Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81 und 7220 20 89 eingereiht.

Für derartige Waren ist bei der Einfuhr in die EU ein endgültiger Antidumpingzoll zu zahlen, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 der Kommission vom 26. August 2015 (ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 10) eingeführt wurde.

Der Antrag wurde damit begründet, dass nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung und nach der Einführung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren der zu untersuchenden Ware die Ausfuhrpreise gesunken sind. Dies hat die beabsichtigte Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen untergraben. Das Beweismaterial im Antrag deutet darauf hin, dass sich der Preisrückgang nicht mit Veränderungen der Rohstoffpreise, Energiekosten, Arbeitskosten, Abgabensätze oder Wechselkurse erklären lässt. Zudem wird die zu untersuchende Ware nach wie vor in erheblichen Mengen in die Union eingeführt.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Antidumping – Rohre aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien

Präzisierung der Formulierung zur Vereinnahmung von Sicherheitsleistungen

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1369 der Kommission vom 11. August 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien; ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 4.

Die EU-Kommission präzisiert mit der vorliegenden Verordnung die Formulierung zur Behandlung der Sicherheitsleistungen für die mit Durchführungsverordnung (EU) 2015/1559 (ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 25) eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle. Die bisherige Formulierung hatte für Verwirrung gesorgt, was die konkrete Umsetzung unter den speziellen Umständen des Falls anbelangt.

Der geänderte Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 der Kommission sieht vor, dass die Sicherheitsleistungen für die eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle zu folgenden, den ermittelten endgültigen Dumpingspannen entsprechenden Sätzen, vereinnahmt werden:

Unternehmen

Electrosteel Castings Ltd     4,1 %

Jindal Saw Limited   19 %

Alle übrigen Unternehmen   19 %

Die die Dumpingspanne übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben, da bei der Einführung der vorläufigen Maßnahmen keine vorläufigen Ausgleichszölle eingeführt wurden.

Außerdem werden für Rohre aus duktilem Gusseisen ohne Innen- und Außenbeschichtung („blanke Rohre“), die in der endgültigen Antidumpingverordnung und in der endgültigen Antisubventionsverordnung von der betroffenen Ware ausgenommen waren, gesonderte TARIC-Codes (7303 00 10 20 und 7303 00 90 20) festgelegt. Damit wird sichergestellt, dass die Einfuhr derartiger Rohre in die Union überwacht werden kann.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1369 tritt am 12.8.2016 in Kraft. Mit Ausnahme der Festlegung der TARIC-Codes 7303 00 10 20 und 7303 00 90 20 gilt sie rückwirkend ab dem 19. März 2016.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt