Antidumping – Bügelbretter und -tische mit Ursprung in der VR China

Umfirmierung eines Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt

Bekanntmachung betreffend die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union: Umfirmierung eines Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt; ABl. C 298 vom 18.8.2016, S. 3.

Die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China unterliegen endgültigen Antidumpingzöllen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 695/2013 des Rates (ABl. L 198 vom 23.7.2013, S. 1) eingeführt wurden.

Foshan Shunde Yongjian Housewares and Hardware Co. Ltd, ein Unternehmen in der Volksrepublik China, dessen Ausfuhren von Bügelbrettern und -tischen in die Union aufgrund der genannten Verordnung einem unternehmensspezifischen Antidumpingzoll von 18,1 % unterliegen, hat der Kommission mitgeteilt, dass es seinen Firmennamen am 12. Januar 2016 in Guangdong Wireking Household Supplies Co. Ltd geändert hat.

Die Kommission hat die vorgelegten Angaben geprüft und gelangte zu dem Schluss, dass die Feststellungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 695/2013 in keiner Weise berührt.

Daher ist die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 695/2013 auf „Foshan Shunde Yongjian Housewares and Hardware Co. Ltd, Foshan” zu verstehen als Bezugnahme auf „Guangdong Wireking Household Supplies Co. Ltd, Foshan”.

Der ursprünglich Foshan Shunde Yongjian Housewares and Hardware Co. Ltd, Foshan zugewiesene Zollsatz (18,1 %) und der TARIC-Zusatzcode A785 gelten künftig für Guangdong Wireking Household Supplies Co. Ltd, Foshan.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt