Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der VR China

Widerruf der von der EU-Kommission angenommenen Verpflichtung im Hinblick auf fünf ausführende Hersteller

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1382 der Kommission vom 16. August 2016 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf fünf ausführende Hersteller; ABl. L 222 vom 17.8.2016, S. 10.

Die EU-Kommission widerruft mit Wirkung vom 18.8.2016 die mit Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214) bestätigte Annahme der Verpflichtung in Bezug auf

Delsolar (Wujiang) Ltd zusammen mit seinem verbundenen Unternehmen in der Union, für die der folgende gemeinsame TARIC-Zusatzcode gilt: B792;

CNPV Dongying Solar Power Co. Ltd, für das der folgende TARIC-Zusatzcode gilt: B813;

MOTECH (Suzhou) RENEWABLE ENERGY CO. LTD, für das der folgende TARIC-Zusatzcode gilt: B852;

Xi’an LONGi Silicon Materials Corp. und Wuxi LONGi Silicon Materials Co. Ltd, für die der folgende gemeinsame TARIC-Zusatzcode gilt: B897; und

LERRI Solar Technology (Zhejiang) Co. Ltd zusammen mit seinem verbundenen Unternehmen in der Union, für die der folgende gemeinsame TARIC-Zusatzcode gilt: B898;

Der Widerruf erfolgt, nachdem

eine Analyse der EU-Kommission ergeben hat, dass die Überwachung der Verpflichtung für Delsolar und MOTECH undurchführbar ist, da beide ein verbundenes Unternehmen in Taiwan haben, dem im Rahmen von Umgehungsuntersuchungen (Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 [ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 76] und Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 [ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 56]) eine Befreiung gewährt wurde;

LERRI Solar der Kommission im März 2016 mitgeteilt hat, dass es seine Verpflichtung zurücknehmen wolle und

Xi’an LONGi und CNPV der Kommission im Mai 2016 mitgeteilt haben, dass sie ebenfalls ihre Verpflichtung zurücknehmen wollten.

Folge des Widerrufs ist, dass für betroffene Waren dieser ausführenden Hersteller automatisch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung (18.8.2016) bei der Einfuhr in die EU der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1) eingeführte endgültige Antidumpingzoll und der mit Artikel 1 der Durchführungsverord-nung (EU) Nr. 1239/2013 (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66) eingeführte endgültige Ausgleichszoll anzuwenden ist.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt