EU/Irak – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung Anhang III

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1398 der Kommission vom 19. August 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak; ABl. L 227 vom 20.8.2016, S. 1.


In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003, die die Liste der staatlichen Organe, Unternehmen und Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung des Irak enthält, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen, die am 22. Mai 2003 außerhalb von Irak belegen waren, einzufrieren sind, werden mit Wirkung vom 21.8.2016 zwei Organisastionen gestrichen.

Mit der Änderung wird der Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 12. August 2016, zwei Organisationen aus der Liste der Personen und Organisationen zu streichen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gemäß den Ziffern 19 und 23 der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen einzufrieren sind, in Unionsrecht umgesetzt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt