Durchführung der Dual-Use-Verordnung – Mitteilung über Maßnahmen der Mitgliedstaaten 

Die Dual-Use-Verordnung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Maßnahmen, die sie im Rahmen der Durchführung der Verordnung ergriffen haben, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflicht betrifft Maßnahmen im Rahmen der Artikel 5, 6, 8, 9, 10, 17 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates.

Die Kommission hat im Amtsblatt der EU aktuelle Tabellen veröffentlicht, aus denen hervorgeht, welche Mitgliedstaaten Maßnahmen im Rahmen der Durchführung der Dual-Use-Verordnung ergriffen haben.

Gelistet sind Maßnahmen nach

Artikel 5 Abs 2 und 3 der Verordnung (Ausweitung der Vermittlungskontrolle)

Artikel 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung (Ausweitung der Durchfuhrkontrollen)

Artikel 8 der Verordnung (Ausweitung der Kontrollen auf nicht gelistete Güter aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus Menschenrechtserwägungen)

Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (Nationale Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen)

Artikel 17 der Verordnung (Ordnungsgemäß ermächtigte Zollstellen)

Artikel 22 Abs. 5 der Verordnung (Innergemeinschaftliche Verbringungen).

Im Anschluss an die Tabellen wird jeweils detailliert auf die der Kommission gemeldeten Maßnahmen eingegangen.

Darüber hinaus enthält der Informationsvermerk unter lfd. Nummer 7 eine Aufstellung der nationalen Behörden, die zur Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen bzw. zum Verbot der Durchfuhr nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck bzw. zur Erteilung von Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten ermächtigt sind (Artikel 9 Abs. 6 Buchstabe a und b, Artikel 10 Abs. 4 der Verordnung).

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt