EU/Zentralafrikanische Republik – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1442 des Rates vom 31. August 2016 zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 1/Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik; ABl. L 235 vom 1.9.2016, S. 1.


Aktualisierung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014.
Grundlage ist der Beschluß des gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Zentralafrikanischen Republik eingesetzten Sanktionsausschusses vom 7. März 2016, wonach zwei Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen wurde. Außerdem werden die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert.
Die geänderte Verordnung ist am 1.9.2016 in Kraft getreten.

 

Durchführungsbeschluss (GASP) 2016/1446 des Rates vom 31. August 2016 zur Durchführung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik; ABl. L 235 vom 1.9.2016, S. 13.

Aktualisierung der Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden (Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP).
Grundlage ist der Beschluß des gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Zentralafrikanischen Republik eingesetzten Sanktionsausschusses vom 23. August 2016, wonach zwei Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen wurde. Außerdem werden die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert.
Der Beschluss ist am 1.9.2016 in Kraft getreten.

 

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/798/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2016/1446 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1442 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik unterliegen; ABl. C 320 vom 1.9.2016, S. 3.

 

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1442 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik, unterliegen; ABl. C 320 vom 1.9.2016, S. 5.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt