Terrorismusbekämpfung – 251. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1430 der Kommission vom 26. August 2016 zur 251. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 232 vom 27.8.2016, S. 6.


Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002, der die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen enthält, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden, wird mit Wirkung vom 28.8.2016 aktualisiert.

 

Hintergrund ist der Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. August 2016, einen Eintrag in seiner Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt