EU/Jordanien – Europa-Mittelmeer-Abkommen – Änderung des Protokoll Nr. 3 (Ursprungsprotokoll)

Lockerung der anwendbaren Ursprungsregeln

Beschluss Nr. 1/2016 des Assoziationsausschusses EU-Jordanien vom 19. Juli 2016 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die in festgelegten Entwicklungsgebieten und Industriegebieten hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen [2016/1436]; ABl. L 233 vom 30.8.2016, S. 6.

 

Mit Beschluss 1/2016 des Assoziationsausschusses EU-Jordanien vom 19.7.2016 werden die Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen (Anhang II des Protokolls Nr. 3 (Ursprungsprotokoll) zum Europa-Mittelmeer-Abkommen), gelockert. Mit dieser Maßnahme unterstützt die EU Jordanien im Zusammenhang mit der syrischen Flüchtlingskrise. Ziel ist, die durch die Aufnahme einer hohen Zahl syrischer Flüchtlinge entstehenden Kosten zu dämpfen.

 

Die entsprechenden Änderungen sind im neuen Anhang II(a) des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen enthalten. Anhang II(a) des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen nennt die Bedingungen für die Anwendung und enthält die Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der in bestimmten geografischen Gebieten im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Diese ergänzende Liste der Be- oder Verarbeitungen basiert auf den Ursprungsregeln, die von der EU bei Einfuhren aus am wenigsten entwickelten Ländern gemäß der Initiative Allgemeines Präferenzsystem/„Alles außer Waffen” angewandt werden.

Die Lockerung der Ursprungsregeln ist mit der Annahme des Beschlusses du

rch den Assoziationsausschuss am 19.7.2016 in Kraft getreten. Die Maßnahme ist zeitlich begrenzt und läuft am 31. Dezember 2026 aus.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt