Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der VR China

Widerruf der von der EU-Kommission angenommenen Verpflichtung im Hinblick auf drei ausführende Hersteller; Widerruf von Verpflichtungsrechnungen

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1402 der Kommission vom 22. August 2016 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf drei ausführende Hersteller; ABl. L 228 vom 23.8.2016, S. 16.

Die EU-Kommission widerruft mit Wirkung vom 24.8.2016 die mit Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214) bestätigte Annahme der Verpflichtung in Bezug auf

Ningbo Osda Solar Co. Ltd, für das der TARIC-Zusatzcode B859 gilt,

Ningbo Qixin Solar Electrical Appliance Co. Ltd zusammen mit seinem verbundenen Unternehmen in der Union, für die der gemeinsame TARIC-Zusatzcode B860 gilt, und

SHANDONG LINUO PHOTOVOLTAIC HI-TECH CO. LTD zusammen mit seinem verbundenen Unternehmen in der Union, für die der gemeinsame TARIC-Zusatzcode B869 gilt.

Der Widerruf erfolgt, nachdem die Kommission bei der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung bei allen drei ausführenden Herstellern Unregelmäßigkeiten bei der Ausstellung von Verpflichtungsrechnungen festgestellt hat.

Mit dem Widerruf werden die fehlerhaften Verpflichtungsrechnungen (Aufstellung siehe Art. 2 der DVO (EU) 2016/1402) für nichtig erklärt. Die nationalen Zollbehörden werden angewiesen, die bei Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entstandene Zollschuld einzuziehen.

Folge des Widerrufs ist, dass für betroffene Waren dieser ausführenden Hersteller automatisch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung (24.8.2016) bei der Einfuhr in die EU der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1) eingeführte endgültige Antidumpingzoll und der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66) eingeführte endgültige Ausgleichszoll anzuwenden ist.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt