Antidumping – Nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens. 

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 82 vom 12. März 2020, S. 5.

Auf Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der VR China gilt ein Antidumpingzoll. Diese Maßnahme tritt am 9. Dezember 2020 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020

 
 

Antidumping – Mononatriumglutamat mit Ursprung in China

Einleitung einer Umgehungsuntersuchung und zollamtlichen Erfassung der Einfuhren

Durchführungsverordnung (EU) 2020/230 der Kommission vom 19. Februar 2020 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/83 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren; ABl. L 47 vom 20. Februar 2020, S. 9. Weiterlesen

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

Amtsblatt der Europäischen Union Seite  L 53/1 vom 25.2.2020 

Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/2197 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Ware.

thumbnail of Berichtigung Aussetzung der autonomen Zollsätze

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Brexit: Die Übergangsphase beginnt

Nach der Ratifizerung des Austrittsabkommens kann nunmehr am 1. Februar 2020 die Übergangsphase beginnen. Für die Wirtschaft bleibt vorerst fast alles wie es ist.

Das Vereinigte Königreich hat die Europäische Union somit verlassen, allerdings bleibt während der Übergangsphase zunächst Vieles so, wie es bisher war. Insbesondere gelten die Grundfreiheiten, einschließlich der Arbeitnehmer-freizügigkeit, bis zum Ende der Übergangsphase fort.

Warenverkehr Während der Übergangsphase verbleibt das VK im EU-Binnenmarkt und in der Zollunion. Innerhalb dieser Zeit wird das VK wie ein EU-Mitglied behandelt, sodass sich im Bereich Warenverkehr für Industrie und Handel, Speditionen und Zollagenturen vorerst nichts Wesentliches ändern wird.

Der Unionszollkodex (UZK) sowie die entsprechenden Durchführungsverordnungen gelten für die Übergangsphase weiter. Weiterlesen

Antidumping – Fahrräder mit Ursprung in China

Änderung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2020/45 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 hinsichtlich der Ausweitung des auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates; ABl. L 16 vom 21. Januar 2020, S. 7.

Auf die Einfuhr von Fahrrädern bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungs-verordnung 2019/1379 verlängert wurden.

Die Maßnahmen betreffen Einfuhren mit Ursprung in der VR China, ausgeweitet auf Einfuhren, die aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse der genannten Länder angemeldet oder nicht.

Die Europäische Kommission stellt klar, dass die Verlängerung der Antidumpingmaßnahme auch für die Einfuhren von bestimmten Fahrradteilen gilt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Antidumping – Waren aus Glasfasern mit Ursprung China und Ägypten

Zollamtliche Erfassung der Einfuhren

Die Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 —, werden ab dem 22. Januar 2020 zollamtlich erfasst. Die Dauer der zollamtlichen Erfassung beträgt neun Monate.

Die betroffene Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/44 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten; ABl. L 16 vom 21. Januar 2020, S. 1.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

China – Änderungen bei der CCC-Zertifizierung

Für folgende Waren, die bisher durch die CNCA zertifiziert werden mussten, ist eine CCC-Eigendeklaration vorgeschrieben. Es handelt sich um bestimmte Elektrowerkzeuge, Schweißmaschinen, elektrische Schalter, Niederspannungselektrogeräte, Kleinmotoren, Kompressoren, Kfz-Teile wie Sicherheitsgurte, Außenbeleuchtung, Sitze und Kopfstützen, Radar, Fahrtenschreiber und Reflektoren.

 

Quelle: CNCA

Aussetzung der autonomen Zollsätze

Änderungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

Verordnung (EU) 2019/2197 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren; ABl. L 335 vom 27. Dezember 2019, S. 1.

Die Verordnung (EU) 1387/2013 regelt autonome Zollaussetzungen. Der Anhang dieser Verordnung enthält eine Liste der Waren, die von Zöllen befreit sind. Dieser Anhang wird mit Wirkung vom 1. Januar 2020 aktualisiert. Weiterlesen