Antidumping – Waren aus Glasfasern mit Ursprung China und Ägypten

Zollamtliche Erfassung der Einfuhren

Die Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 —, werden ab dem 22. Januar 2020 zollamtlich erfasst. Die Dauer der zollamtlichen Erfassung beträgt neun Monate.

Die betroffene Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/44 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten; ABl. L 16 vom 21. Januar 2020, S. 1.

 

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