Antidumping – Mononatriumglutamat mit Ursprung in China

Einleitung einer Umgehungsuntersuchung und zollamtlichen Erfassung der Einfuhren

Durchführungsverordnung (EU) 2020/230 der Kommission vom 19. Februar 2020 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/83 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren; ABl. L 47 vom 20. Februar 2020, S. 9.

Die Europäische Kommission leitet eine Umgehungsuntersuchung ein, die die Einfuhren von Mononatriumglutamat betrifft. Die Einfuhren werden ab dem 21. Februar 2020 zollamtlich erfasst. Die Dauer der zollamtlichen Erfassung beträgt neun Monate.

Die Ware wird unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 2103 90 90, ex 2104 10 00, ex 2104 20 00, ex 3824 99 92, ex 3824 99 93 und ex 3824 99 96.

 

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