Aussetzung der autonomen Zollsätze

Änderungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

Verordnung (EU) 2019/2197 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren; ABl. L 335 vom 27. Dezember 2019, S. 1.

Die Verordnung (EU) 1387/2013 regelt autonome Zollaussetzungen. Der Anhang dieser Verordnung enthält eine Liste der Waren, die von Zöllen befreit sind. Dieser Anhang wird mit Wirkung vom 1. Januar 2020 aktualisiert.

Die Änderungen betreffen folgende Punkte

  • Für bestimmte Waren, die zur Herstellung von Batterien benötigt werden, gibt es erstmals Zollaussetzungen.
  • 334 Aussetzungen der Zollsätze wurden überprüft. Es werden neue Termine für die nächste verbindliche Überprüfung festgelegt.
  • Bei einigen aufgeführten Aussetzungen der Zollsätze hat sich die Einreihung der Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN) geändert. Die Angaben werden entsprechend geändert.
  • Bei einigen aufgeführten Aussetzungen der Zollsätze wird die Warenbezeichnung geändert, um technischen Entwicklungen der Waren oder Marktentwicklungen Rechnung zu tragen.
  • Für 70 weitere Waren werden die Aussetzungen nicht länger beibehalten.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.