Brexit: Die Übergangsphase beginnt

Nach der Ratifizerung des Austrittsabkommens kann nunmehr am 1. Februar 2020 die Übergangsphase beginnen. Für die Wirtschaft bleibt vorerst fast alles wie es ist.

Das Vereinigte Königreich hat die Europäische Union somit verlassen, allerdings bleibt während der Übergangsphase zunächst Vieles so, wie es bisher war. Insbesondere gelten die Grundfreiheiten, einschließlich der Arbeitnehmer-freizügigkeit, bis zum Ende der Übergangsphase fort.

Warenverkehr Während der Übergangsphase verbleibt das VK im EU-Binnenmarkt und in der Zollunion. Innerhalb dieser Zeit wird das VK wie ein EU-Mitglied behandelt, sodass sich im Bereich Warenverkehr für Industrie und Handel, Speditionen und Zollagenturen vorerst nichts Wesentliches ändern wird.

Der Unionszollkodex (UZK) sowie die entsprechenden Durchführungsverordnungen gelten für die Übergangsphase weiter.

Im Bereich Verbote und Beschränkungen sowie Produktzulassung gelten bis zum 31. Dezember 2020 ebenfalls die ursprünglichen Regelungen weiter. Die CE-Kennzeichnung, Zulassungen und Zertifikate behalten in der Übergangsphase ihre Gültigkeit (zum Beispiel die Reach Verordnung für chemische Stoffe, Typenzulassung oder Arznei mittel).

 

Auswirkungen in der Übergangsphase auf Freihandelsabkommen

Während der Übergangsphase bleibt das VK an alle Verpflichtungen gebunden, die sich aus internationalen Abkommen der EU ergeben. Für den Bereich Warenverkehr bedeutet das: Die Briten müssen Handelspartnern alle Zollpräferenzen gewähren, die sich aus EUFreihandelsabkommen ergeben.

Umgekehrt sind Drittstaaten jedoch nicht automatisch dazu verpflichtet, ihrerseits Vorteile zu gewähren. Zwischen der EU und dem VK besteht Einigkeit darüber, dass alle Abkommen während der Übergangszeit weiter gelten sollen. Die EU wird deshalb allen Vertragsparteien mitteilen, dass das VK während der Übergangsphase als Mitgliedstaat zu behandeln ist. Die anderen Vertragsparteien müssen dem jedoch explizit zustimmen.

Akzeptieren die Vertragspartner diese Vorgehensweise, gelten britische Produkte weiterhin als EU-Produkte und werden bis zum Ablauf der Übergangsphase in Präferenzkalkulationen als (Vor-)Produkte mit europäischem Ursprung berücksichtigt.

Je nach Abkommen werden auch britische Konformitätsbewertungen weiterhin anerkannt.

Stimmen die Vertragspartner nicht zu, könnten für britische Waren schon während der Übergangsphase Zölle anfallen und britische Vormaterialien nicht mehr für den EU-Ursprung eines Produktes zählen. Die fertigen Produkte könnten dadurch ihren EU-Ursprung verlieren.