Antisubvention – Endlosglasfaserfilamente mit Ursprung in China

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 424 vom 17. Dezember 2019, S. 5.

Die Europäische Kommission hatte im April 2019 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antisubventionsmaßnahme zum 24. Dezember 2019 bekannt gegeben. Daraufhin erhielt sie einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung. Der Antrag wurde vom Verband der europäischen Glasfaserhersteller (European Glass Fibre Producers Association) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 50 Prozent der gesamten Unionsproduktion von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten entfallen. Weiterlesen

Antidumping – Waren aus Gusseisen mit Ursprung in China

Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung

Bekanntmachung der Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 425 vom 18. Dezember 2019, S. 9.

Die Europäische Kommission leitet eine Absorptionsuntersuchung ein. Die Untersuchung wird auf Antrag von zehn Unionsherstellern eingeleitet, auf die mehr als 25 Prozent der gesamten Unionsproduktion bestimmter Waren aus Gusseisen entfallen. Es liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Ausfuhrpreise gesunken sind und damit die beabsichtigte Wirkung der Antidumpingzölle untergraben wurde. Ziel der Absorptionsuntersuchung ist es zu überprüfen, wann die Ausfuhrpreise gesunken sind und ob eine Anpassung der Antidumpingmaßnahmen vorgenommen werden sollte.

Die Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7325 10 00 und ex 7325 99 90 eingereiht. Weiterlesen

Antidumping – Wolframelektroden mit Ursprung in China

Einleitung einer Umgehungsuntersuchung

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2171 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1267 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Indien, Laos und Thailand versandte Einfuhren von Wolframelektroden, ob als Ursprungserzeugnisse aus Indien, Laos und Thailand angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren; ABl. L 329 vom 19. Dezember 2019, S. 86.
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Antidumping – Sulfanilsäure mit Ursprung in China

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 425 vom 18. Dezember 2019, S. 39.

Die Untersuchung betrifft Sulfanilsäure mit Ursprung in der VR China. Die Ware wird derzeit unter dem KN-Code ex 2921 42 00 eingereiht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

Antidumping – Nägel und Heftklammern mit Ursprung in China

Einleitung einer Antidumpinguntersuchung

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Nägeln und Heftklammern mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 425 vom 18. Dezember 2019, S. 21.

Gegenstand der Untersuchung sind Heftklammern, auch zusammenhängend in Streifen oder Rollen, Ringklammern (Hog Rings), auch zusammenhängend in Streifen, Stiftnägel, zusammenhängend in Streifen, und Stifte, zusammenhängend in Streifen, aus Stahldraht, auch beschichtet, aus Draht aus Aluminiumlegierungen oder aus Draht aus nicht rostendem Stahl, die dazu bestimmt sind, Materialien oder Gegenstände miteinander zu verbinden oder zusammenzuhalten. In Rollen zusammenhängende Nägel sind von der zu untersuchenden Ware ausgenommen.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7317 00 20, ex 7317 00 60, ex 7317 00 80, ex 7326 20 00, ex 7616 10 00, 8305 20 00 und ex 8308 10 00.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

 

Antidumping – Korrosionsbeständiger Stahl mit Ursprung in China

Einleitung einer Umgehungsüberprüfung

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1948 der Kommission vom 25. November 2019 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 der Kommission eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren; ABl. L 304 vom 26. November 2019, S. 10.

 

Einfuhren von bestimmten korrosionsbeständigen Stählen mit Ursprung in der VR China unterliegen Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 eingeführt wurden.
Der Europäischen Kommission liegen Beweise vor, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen durch geringfügige Veränderungen der betroffenen Ware umgangen werden. Die Kommission leitet deshalb eine Umgehungsuntersuchung ein. Weiterlesen

Antidumping – Geschirr und Keramik mit Ursprung in China

Bekanntmachung zu den geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China: Umfirmierung eines Unternehmens, für das der Antidumpingzollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen gilt; ABl. C 410 vom 6. Dezember 2019, S. 15.

Bekanntmachung der Umfirmierung eines Unternehmens

Die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China unterliegen endgültigen Antidumpingzöllen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 eingeführt wurden.

Die Europäische Kommission teilt mit, dass die Umfirmierung eines Unternehmens keinen Einfluss auf den geltenden Antidumpingzollsatz hat. Es gilt weiterhin ein Antidumpingzoll in Höhe von 17,9 Prozent.

Es handelt sich dabei um folgendes Unternehmen:

Bisheriger UnternehmensnameNeuer UnternehmensnameTARIC-Code
Chaozhou Baodayi Porcelain Co., Ltd.Guangdong Baodayi Porcelain Co., Ltd.B375

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

 

Kombinierte Nomenklatur – Neue Version 2020

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1776 der Kommission vom 9. Oktober 2019 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 280 vom 31. Oktober 2019, S. 1.

Die Europäische Kommission hat die neue Version der Kombinierten Nomenklatur (KN) 2020 vorgelegt. Rechtsgrundlage ist die Ratsverordnung (EWG) Nr. 2658/87 betreffend die zollrechtliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif. Anhang I der Verordnung wird jährlich aktualisiert und im Amtsblatt der EU (Ausgabe L) veröffentlicht.

Die neue Version gilt ab 1. Januar 2020.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.