Antidumping – Korrosionsbeständiger Stahl mit Ursprung in China

Einleitung einer Umgehungsüberprüfung

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1948 der Kommission vom 25. November 2019 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 der Kommission eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren; ABl. L 304 vom 26. November 2019, S. 10.

 

Einfuhren von bestimmten korrosionsbeständigen Stählen mit Ursprung in der VR China unterliegen Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 eingeführt wurden.
Der Europäischen Kommission liegen Beweise vor, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen durch geringfügige Veränderungen der betroffenen Ware umgangen werden. Die Kommission leitet deshalb eine Umgehungsuntersuchung ein.

Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl, schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium und/oder Magnesium, auch mit Siliciumlegierung, chemisch passiviert, auch mit zusätzlicher Oberflächenbehandlung wie Ölung oder Versiegelung, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger, einem Aluminiumgehalt von 1,1 GHT oder weniger, einem Niobgehalt von 0,12 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,17 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,15 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten.

Die Ware wird derzeit unter den KN-Codes eingereiht: ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7210 90 80, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7212 50 90, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30 und ex 7226 99 70 (TARIC-Codes: 7210 41 00 30, 7210 49 00 30, 7210 61 00 30, 7210 69 00 30, 7210 90 80 92, 7212 30 00 30, 7212 50 61 30, 7212 50 69 30, 7212 50 90 14, 7212 50 90 92, 7225 92 00 30, 7225 99 00 23, 7225 99 00 41, 7225 99 00 93, 7226 99 30 30, 7226 99 70 13, 7226 99 70 93).

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl,
  • nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse,
  • die in Erwägungsgrund 2 definierte betroffene Ware.

Für die Dauer von neun Monaten werden die Einfuhren des veränderten Produktes zollamtlich erfasst.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.