Coronakrise -Als Zollanmeldung geltende Handlungen für die Anmeldung von Organen und anderem menschlichen oder tierischen Gewebe und menschlichen Blut in Notfällen.

Als Zollanmeldung geltende Handlungen für die Anmeldung von Organen und anderem menschlichen oder tierischen Gewebe und menschlichen Blut in Notfällen (Stand 08.04.2020)

Die Europäische Kommission hat am 3. April 2020 eine delegierte Verordnung zur Änderung von UZK-DA und UZK-TDA angenommen, die darauf dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 284 Abs. 4 und 5 UZK zur Stellungnahme vorgelegt wurde.

Artikel 1 Abs. 13 Buchstabe -b) und Abs. 16 Buchstabe -b) Ziffer i gilt bereits rückwirkend ab dem 15. März 2020, um die Einfuhr von Organen und anderem menschlichen oder tierischen Gewebe (einschließlich Knochenmark) oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen während der Coronakrise zu erleichtern. Weiterlesen

EU: Keine Zölle und Einfuhrumsatzsteuer auf medizinische Waren

Die Maßnahme gilt für sechs Monate

Die Ausnahmeregelung gilt für die Einfuhr von Waren, die für die Bekämpfung des Coronavirus notwendig sind. Dazu zählen Schutzausrüstung, Testkits oder medizinische Geräte wie zum Beispiel Beatmungsgeräte.

Die Entscheidung gilt vom 30. Januar bis zum 31. Juli 2020. So können Einfuhren auch rückwirkend von der Regelung profitieren. Die Maßnahme gilt zunächst für sechs Monate. Eine Verlängerung ist möglich.

thumbnail of Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

Antidumping – Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission vom 1. April 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten; ABl. L 108 vom 6. April 2020, S. 1.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 7. April 2020 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmten gewebten und/oder genähten Erzeugnissen aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten ein. Weiterlesen

Antidumping – Peroxosulfate mit Ursprung in China

Änderung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2020/477 der Kommission vom 31. März 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/39 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 100 vom 1. April 2020, S. 25.

Auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten), einschließlich Kalium-Peroxymonosulfat, gelten Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/39 in Folge einer Auslaufüberprüfung eingeführt wurden. Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 2833 40 00 und ex 2842 90 80. Weiterlesen

ATLAS-ZELOS

ZELOS ist die Abkürzung für „zentraler Austausch von Unterlagen, Anfragen oder Stellungnahmen“. Es handelt sich um eine neue ATLAS-Anwendung.

Die Übersicht der am häufigsten gestellten Fragen zu ATLAS-ZELOS wurde aktualisiert.

ZELOS

 

Quelle: Zoll.de

Antidumping – Folien aus Aluminium mit Ursprung in Russland

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 98 vom 25. März 2020, S. 11.

Auf Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Russland gilt ein Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2385 eingeführt wurde. Diese Maßnahme tritt am 19. Dezember 2020 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

Antidumping – Folien aus Aluminium mit Ursprung in China

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 98 vom 25. März 2020, S. 10.

Auf Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der VR China gilt ein Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 eingeführt wurde. Diese Maßnahme tritt am 19. Dezember 2020 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Corona: EU-Informationsportal über Maßnahmen im Warenverkehr

Die Europäische Kommission veröffentlicht eine Übersicht mit Informationen über Maßnahmen im Verkehrswesen aller Mitgliedstaaten

Mitteilung der Kommission über die Umsetzung so genannter „Green Lanes“ im Rahmen der Leitlinien für Grenzmanagementmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Waren und wesentlichen Dienstleistungen; ABL. L 96I vom 24. März 2020, S. 1.

Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Maßnahmen im Verkehrsbereich getroffen. Hierzu zählen beispielsweise die Aufhebung von Sonntagsfahrverboten, die Schließung kleiner Grenzübergänge, die Wiedereinführung von Grenzkontrollen oder die Verpflichtung für Fahrer, Gesundheitsnachweise mitzuführen. Um eine Übersicht über alle getroffenen Maßnahmen bereitzustellen, hat die Kommission eine Plattform eingerichtet.

Plattform

thumbnail of Green Lanes 25.03.2020

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

Antidumping/Antisubvention – Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien

Einleitung einer Interimsüberprüfung

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien; ABl. C. 67 vom 2. März 2020, S. 11.

Die Überprüfung betrifft Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μΩm oder weniger und für solche Elektroden verwendete Nippel, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, mit Ursprung in Indien.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 8545 11 00 und ex 8545 90 90.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.