Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Coronakrise -Als Zollanmeldung geltende Handlungen für die Anmeldung von Organen und anderem menschlichen oder tierischen Gewebe und menschlichen Blut in Notfällen.
Als Zollanmeldung geltende Handlungen für die Anmeldung von Organen und anderem menschlichen oder tierischen Gewebe und menschlichen Blut in Notfällen (Stand 08.04.2020)
Die Europäische Kommission hat am 3. April 2020 eine delegierte Verordnung zur Änderung von UZK-DA und UZK-TDA angenommen, die darauf dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 284 Abs. 4 und 5 UZK zur Stellungnahme vorgelegt wurde.
Artikel 1 Abs. 13 Buchstabe -b) und Abs. 16 Buchstabe -b) Ziffer i gilt bereits rückwirkend ab dem 15. März 2020, um die Einfuhr von Organen und anderem menschlichen oder tierischen Gewebe (einschließlich Knochenmark) oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen während der Coronakrise zu erleichtern. Weiterlesen






