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Antidumping – Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten
Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls
Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission vom 1. April 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten; ABl. L 108 vom 6. April 2020, S. 1.
Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 7. April 2020 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmten gewebten und/oder genähten Erzeugnissen aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten ein.
Es handelt sich bei der betroffenen Ware um aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen, — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 — mit Ursprung in der VR China und Ägypten.
Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.