Antidumping – Peroxosulfate mit Ursprung in China

Änderung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2020/477 der Kommission vom 31. März 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/39 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 100 vom 1. April 2020, S. 25.

Auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten), einschließlich Kalium-Peroxymonosulfat, gelten Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/39 in Folge einer Auslaufüberprüfung eingeführt wurden. Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 2833 40 00 und ex 2842 90 80.

Diese Maßnahme wird geändert. Hintergrund ist der Abschluss einer Umgehungsuntersuchung. Die Europäische Kommission kam zu dem Schluss, dass der Antidumpingzoll umgangenen wurde, indem Einfuhren über ABC Shanghai durchgeführt wurden. Für dieses Unternehmen galt bisher ein Antidumpingzollsatz von 0 Prozent. Stattdessen sollte der Zollsatz für „alle anderen Unternehmen“ in Höhe von 71,8 Prozent zur Anwendung kommen.

Die Erhebung der Antidumpingzölle erfolgt rückwirkend für den Zeitraum der zollamtlichen Erfassung, das heißt mit Wirkung vom 27. September 2019. Sie gilt für Einfuhren, die unter dem TARIC-Zusatzcode A820 eingeführt wurden.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.