Coronakrise -Als Zollanmeldung geltende Handlungen für die Anmeldung von Organen und anderem menschlichen oder tierischen Gewebe und menschlichen Blut in Notfällen.

Als Zollanmeldung geltende Handlungen für die Anmeldung von Organen und anderem menschlichen oder tierischen Gewebe und menschlichen Blut in Notfällen (Stand 08.04.2020)

Die Europäische Kommission hat am 3. April 2020 eine delegierte Verordnung zur Änderung von UZK-DA und UZK-TDA angenommen, die darauf dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 284 Abs. 4 und 5 UZK zur Stellungnahme vorgelegt wurde.

Artikel 1 Abs. 13 Buchstabe -b) und Abs. 16 Buchstabe -b) Ziffer i gilt bereits rückwirkend ab dem 15. März 2020, um die Einfuhr von Organen und anderem menschlichen oder tierischen Gewebe (einschließlich Knochenmark) oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen während der Coronakrise zu erleichtern.

In Artikel 138 UZK-DA wird folgender Buchstabe -h) eingefügt:

  • Organe und anderes menschliches oder tierisches Gewebe oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen

Der einleitende Satz in Artikel 141 Abs. 1 UZK-DA erhält folgende Fassung:

  • Für die in Artikel 138 Buchstaben a bis d und h, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 genannten Waren gilt jede der folgenden Handlungen als Zollanmeldung

Auch wenn die o.g. delegierte Verordnung noch nicht in Kraft getreten ist, kann nach Mitteilung der Europäischen Kommission die Regelung bereits in Anspruch genommen werden. Die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt somit in Notfällen durch eine der in Artikel 141 Abs. 1 UZK-DA genannten Handlungen (z. B. Benutzen des grünen Ausgangs) für Organe und anderes menschliches oder tierisches Gewebe oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, als abgegeben.

Es wird dennoch empfohlen, vor einer entsprechenden Einfuhr mit der zuständigen Zollstelle Kontakt aufzunehmen und ggf. begleitende Unterlagen vorzulegen. Diese können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 138 Buchstabe -h) UZK-DA von der Eingangszollstelle als summarische Eingangsanmeldung anerkannt werden (Artikel 127 Abs. 7 UZK).

thumbnail of DELEGIERTE VERORDNUNG 03.04.2020

Quelle: Zoll.de