Antidumping – Waren aus Gusseisen

Die EU-Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der betroffenen Einfuhren an. Das Antidumpingverfahren betrifft Einfuhren mit Ursprung in Indien und der Türkei.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/924 der Kommission vom 19. Mai 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von bestimmten Waren aus Gusseisen mit Ursprung in Indien und der Türkei; ABl. L vom 20. Mai 2025.

Waren können maschinell bearbeitet, beschichtet, überzogen und/oder mit anderen Werkstoffen gefüllt werden, beispielsweise mit Beton, Pflastersteinen oder Platten.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7325 10 00 und ex 7325 99 10 (TARIC-Codes 7325 10 00 31 und 7325 99 10 60).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Antidumping – Endlosglasfaserfilamenten (Glasfaserverstärkungen)

Die EU-Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der betroffenen Einfuhren an. Das Antidumpingverfahren betrifft Einfuhren mit Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/890 der Kommission vom 15. Mai 2025 über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand; ABl. L vom 16. Mai 2025.

Die zollamtliche Erfassung betrifft die Einfuhren, die Gegenstand der Antidumpinguntersuchung sind. Dabei handelt es sich um Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings (ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 Prozent gemäß ISO-Norm 1887), sowie Matten aus Glasfaserfilamenten (ausgenommen Matten aus Glaswolle), mit Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand.

Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Codes eingereiht: KN-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00, 7019 14 00 und 7019 15 00 (TARIC-Codes 7019 12 00 22, 7019 12 00 25, 7019 12 00 26 und 7019 12 00 39).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Meldepflichten für Importeure nach Art. 27 EU-Methanverordnung

Unternehmensregistrierung für Importeure nach EU-Methanverordnung gestartet

Importeure von Rohöl, Erdgas und Kohle können ab sofort ihre Unternehmensregistrierung gemäß Artikel 27 der EU-Methanverordnung (EU) 2024/1787 über das ELAN-K2 Online-Portal durchführen. Die Registrierung ist Voraussetzung für die Erfüllung der neuen Meldepflichten nach der Methanverordnung.

Den Zugang zum ELAN-K2 Portal sowie weitere Informationen finden Sie unter www.bafa.de/methanvo.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Antisubvention – mobile Zugangstechnik mit Ursprung China

Die Europäische Kommission führt endgültige Ausgleichszölle ein und ändert die Antidumpingzölle.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/796 der Kommission vom 24. April 2025 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/45 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 25. April 2025.

Die Ware hat ihren Ursprung in China und wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 8427 10 10, ex 8427 20 19, ex 8428 90 90, ex 8431 20 00 und ex 8431 39 00 (TARIC-Codes 8427 10 10 10, 8427 20 19 10, 8428 90 90 20, 8431 20 00 60 und 8431 39 00 10).

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Antidumping – Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/780 der Kommission vom 16. April 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 22. April 2025.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren von bestimmten Arten von Stahlplatten, auch mit daran befestigten Gummiauflagen, auch zu einer Laufkette zusammengesetzt, mit einer Länge von höchstens 3.000 mm, die für derzeit in die Positionen 8426, 8429 oder 8430 eingereihte Maschinen oder für derzeit in die Position 8428 eingereihte Förderbänder verwendet werden. Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 8431 39 00, ex 8431 49 20 und ex 8431 49 80 (TARIC-Codes 8431 39 00 21, 8431 39 00 25, 8431 39 00 26, 8431 39 00 29, 8431 49 20 11, 8431 49 20 15, 8431 49 20 16, 8431 49 20 19, 8431 49 80 11, 8431 49 80 15, 8431 49 80 16 und 8431 49 80 19). Weiterlesen

Neue Runde der Zollaussetzungen

EU-Kommission veröffentlicht die Mitteilung zur neuen Runde „Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren“.

Mitteilung an die Wirtschaftsbeteiligten – Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren; ABl. C vom 28. April 2025.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Antidumping – warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen

Die EU führt vorläufige Antidumpingzölle auf warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in Ägypten, Indien, Japan, Vietnam ein.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/670 der Kommission vom 4. April 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Ägypten, Japan und Vietnam; ABl. L vom 7. April 2025.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit Ursprung in Ägypten, Japan und Vietnam. Weiterlesen

Antidumping – Glasfasern mit Ursprung in Ägypten und China

Die EU-Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein.

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten; ABl. C vom 3. April 2025.

Die Überprüfung betrifft Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, sowie offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2..  Weiterlesen

USA kündigen Zusatzzölle an

Für die EU gilt ein Zollsatz in Höhe von 20 Prozent.

Präsident Donald Trump hat am 2. April 2025 mit einer entsprechenden Durchführungsverordnung (Executive Order/E.O.) die Einführung von Zusatzzöllen angewiesen. Die Zölle werden in zwei Schritten eingeführt:

  • Ab dem 5. April 2025 sollen Einfuhren in die USA auf unbestimmte Zeit mit zusätzlichen Wertzöllen in Höhe von zehn Prozent belastet werden.
  • Ab 9. April 2025 sollen zudem länderspezifische Zollsätze für bestimmte Länder gelten.

Quelle: Executive Order Regulating Imports with a Reciprocal Tariff to Rectify Trade Practices that Contribute to Large and Persistent Annual United States Goods Trade Deficits vom 2. April 2025

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Zollkodex der Union – aktiven Veredelung

Artikel 257 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Fristen für die Erledigung in der aktiven Veredelung (mit Änderung)

Artikel 257 regelt die Fristen für die Erledigung im Rahmen der aktiven Veredelung – also die Zeit, in der Waren verarbeitet werden müssen, bevor sie endgültig abgefertigt werden.

Wichtige Regelungen des Artikels 257:

  1. Erledigungsfrist:

    • Die Zollbehörden legen fest, wie lange ein Unternehmen für die Veredelung und die anschließende Abwicklung der Waren Zeit hat.
    • Diese Frist beginnt mit der Überführung der Waren in das Verfahren.
  2. Möglichkeit zur Verlängerung:

    • Die ursprünglich gesetzte Frist kann auf Antrag des Bewilligungsinhabers verlängert werden.
    • In der Bewilligung kann zudem festgelegt werden, dass Fristen, die innerhalb eines Monats, Quartals oder Halbjahres beginnen, erst am Ende des entsprechenden Folgezeitraums ablaufen.
  3. Besondere Regelung für die vorzeitige Ausfuhr:

    • Falls Waren vorzeitig ausgeführt werden, legen die Zollbehörden eine Frist fest, innerhalb derer die Nicht-Unionswaren zur Veredelung angemeldet werden müssen.
    • Diese Frist beträgt maximal sechs Monate und beginnt mit der Annahme der Ausfuhranmeldung.

Änderung durch die Berichtigung vom 28.02.2025:

  • Alt: Die Sechsmonatsfrist konnte nur vor ihrem Ablauf verlängert werden.
  • Neu: Die Sechsmonatsfrist kann auch nach ihrem Ablauf verlängert werden, solange die Gesamtfrist nicht mehr als zwölf Monate beträgt.

Bedeutung der Änderung:

Diese Anpassung bringt mehr Flexibilität für Unternehmen, die von der aktiven Veredelung Gebrauch machen. Sie können auch nach Ablauf der ursprünglichen Sechsmonatsfrist eine Verlängerung beantragen, wenn unvorhersehbare Verzögerungen auftreten.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.