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Antidumping – Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt.
Durchführungsverordnung (EU) 2025/780 der Kommission vom 16. April 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 22. April 2025.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren von bestimmten Arten von Stahlplatten, auch mit daran befestigten Gummiauflagen, auch zu einer Laufkette zusammengesetzt, mit einer Länge von höchstens 3.000 mm, die für derzeit in die Positionen 8426, 8429 oder 8430 eingereihte Maschinen oder für derzeit in die Position 8428 eingereihte Förderbänder verwendet werden. Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 8431 39 00, ex 8431 49 20 und ex 8431 49 80 (TARIC-Codes 8431 39 00 21, 8431 39 00 25, 8431 39 00 26, 8431 39 00 29, 8431 49 20 11, 8431 49 20 15, 8431 49 20 16, 8431 49 20 19, 8431 49 80 11, 8431 49 80 15, 8431 49 80 16 und 8431 49 80 19).
Der vorläufige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 62,5 Prozent.
Für die zu einer Laufkette zusammengesetzten Kettenplatten aus Stahl gilt Folgendes: Der Antidumpingzoll wird auf den folgenden Anteil des Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt, der zusammengesetzten Waren angewandt:
55 Prozent für Laufkettenbaugruppen
50 Prozent für vollständige Laufkettenbaugruppen
Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, ist eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls notwendig.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.






