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Antidumping – Endlosglasfaserfilamenten (Glasfaserverstärkungen)
Die EU-Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der betroffenen Einfuhren an. Das Antidumpingverfahren betrifft Einfuhren mit Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand.
Durchführungsverordnung (EU) 2025/890 der Kommission vom 15. Mai 2025 über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand; ABl. L vom 16. Mai 2025.
Die zollamtliche Erfassung betrifft die Einfuhren, die Gegenstand der Antidumpinguntersuchung sind. Dabei handelt es sich um Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings (ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 Prozent gemäß ISO-Norm 1887), sowie Matten aus Glasfaserfilamenten (ausgenommen Matten aus Glaswolle), mit Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand.
Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Codes eingereiht: KN-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00, 7019 14 00 und 7019 15 00 (TARIC-Codes 7019 12 00 22, 7019 12 00 25, 7019 12 00 26 und 7019 12 00 39).
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.






